FA² GbR
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verbindliche Bedingungen für die Zusammenarbeit zwischen FA² GbR und Auftraggebern. Stand 18.06.2026.
§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge zwischen der FA² GbR, Reuther Straße 25, 91301 Forchheim, USt-IdNr. DE455070436 (nachfolgend „FA²“), und ihren Auftraggebern über die in § 2 genannten Leistungen.
(2) FA² erbringt Leistungen ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB werden nicht geschlossen.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als FA² ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Erfordernis gilt auch dann, wenn FA² in Kenntnis der AGB des Auftraggebers die Leistung vorbehaltlos erbringt bzw. auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält.
(4) Individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien haben stets Vorrang vor diesen AGB. Maßgeblich ist der schriftliche oder textförmliche Inhalt der konkreten Auftragsbestätigung.
(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Auftraggebers in Bezug auf den Vertrag, etwa Fristsetzungen, Rücktritt oder Minderung, sind in Schrift- oder Textform (etwa Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.
(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben lediglich klarstellende Bedeutung. Auch ohne derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie nicht unmittelbar in diesen AGB abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
§ 2 Leistungen
(1) FA² bietet folgende standardisierte Leistungen an, deren konkreter Umfang und Preis sich aus dem jeweiligen schriftlichen Angebot ergeben:
- Audit Light — kostenfreier URL-basierter Kurz-Audit einer Website über das Online-Tool auf fahoch2.de.
- Hebel-Audit — kostenpflichtiger Detail-Audit (typisch 890 €), Lieferung als 9-seitiges PDF-Dokument. Bei Beauftragung eines Mandanten-Boost binnen 60 Tagen nach Audit-Lieferung wird der Audit-Preis vollständig auf den Boost-Preis angerechnet.
- Mandanten-Boost — Erstellung einer kompletten Kanzlei- oder Unternehmens-Website nach klar definiertem Scope (Festpreis ab 5.900 €, Lieferzeit ca. 6 Wochen ab Kick-Off).
- Kanzlei-Pflege — laufendes Service-Abo (390 €/Monat, 12-Monats-Mindestlaufzeit) für Sicherheits-Updates, kleinere Inhalts-Anpassungen und jährliche Rechts-Sichtung.
- KI-Werkstatt — projektbasierte Use-Case-Automatisierungen (ab 1.700 €), bewusst ohne Verarbeitung schutzbedürftiger Mandantendaten in Cloud-KI.
(2) Leistungsbeschreibungen auf der Website fahoch2.de sowie in Katalogen, Präsentationen oder sonstigen Unterlagen stellen kein bindendes Angebot dar, sondern eine Aufforderung zur Angebotsanfrage.
§ 3 Vertragsschluss
(1) Der Vertrag kommt ausschließlich durch ein schriftliches oder textförmliches Angebot von FA² und dessen ausdrückliche Annahme durch den Auftraggeber per E-Mail-Bestätigung oder Unterschrift zustande.
(2) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Textformerfordernisses.
(3) FA² ist berechtigt, ein Angebot innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang der Auftragsanfrage des Auftraggebers anzunehmen oder abzulehnen. Ein Vertrag kommt erst durch die ausdrückliche Annahmeerklärung von FA² zustande.
§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Sämtliche Preise verstehen sich als Netto-Preise. FA² ist Kleinunternehmer im Sinne von § 19 UStG; eine Umsatzsteuer wird daher nicht ausgewiesen.
(2) Für das Paket Mandanten-Boost gilt ein 40-40-20-Zahlungsplan: 40 % bei Beauftragung, 40 % bei Abnahme der Inhalts-Texte (typisch in Woche 3 der Lieferung), 20 % bei Live-Schaltung der Website. Rechnungen sind binnen 14 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(3) Für das Kanzlei-Pflege-Abo gilt monatliche Voraus-Rechnung am 1. des jeweiligen Monats. Bei nicht fristgerechter Zahlung ist FA² berechtigt, die Pflege-Leistungen bis zum vollständigen Ausgleich der ausstehenden Beträge auszusetzen; weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
(4) Für den Hebel-Audit ist der volle Preis vor Audit-Beginn fällig. Bei Anrechnung auf einen späteren Mandanten-Boost wird der Audit-Betrag auf die erste Anzahlung des Boost verrechnet.
(5) Mit Ablauf der in Abs. 2 genannten Zahlungsfristen kommt der Auftraggeber ohne weitere Mahnung in Verzug. Der ausstehende Betrag ist ab Verzugseintritt mit dem jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz nach § 288 Abs. 2 BGB zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(6) FA² ist berechtigt, im Falle erkennbarer Zahlungsunfähigkeit oder wesentlicher Verschlechterung der Vermögenslage des Auftraggebers weitere Leistungen von der Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen sowie bereits erteilte Zahlungsziele zu widerrufen (§ 321 BGB).
(7) Eine Aufrechnung durch den Auftraggeber ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers ist auf Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis beschränkt.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt FA² alle für die Leistungserbringung notwendigen Informationen, Inhalte (Texte, Bilder, Logo, Brand-Assets) und Zugänge (Domain-Verwaltung, ggf. bestehendes CMS) rechtzeitig, vollständig und in nutzbarer Qualität bereit.
(2) Der Auftraggeber sichert zu, dass die von ihm überlassenen Inhalte (Texte, Bilder, Logos, Daten) frei von Rechten Dritter sind oder dass die erforderlichen Nutzungsrechte bestehen. Werden FA² aufgrund einer vom Auftraggeber zu vertretenden Rechtsverletzung von Dritten in Anspruch genommen, stellt der Auftraggeber FA² von diesen Ansprüchen frei, beschränkt auf den adäquat-kausalen Schaden sowie die angemessenen, nachgewiesenen Kosten der Rechtsverteidigung. Die Freistellung gilt nicht für Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die FA² selbst zu vertreten hat.
(3) Verzögert sich die Leistungserbringung durch fehlende oder mangelhafte Mitwirkung des Auftraggebers, verlängern sich die vereinbarten Liefer- und Leistungsfristen um den Zeitraum der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauf-Frist. Mehrkosten, die FA² durch die Verzögerung entstehen, trägt der Auftraggeber.
(4) Kommt der Auftraggeber einer wesentlichen Mitwirkungspflicht trotz schriftlicher Mahnung mit angemessener Fristsetzung nicht nach und übersteigt der Verzug 30 Kalendertage, ist FA² berechtigt, den Vertrag nach § 648 BGB zu beenden. FA² kann in diesem Fall die vereinbarte Vergütung für die bereits erbrachten Leistungen sowie eine Pauschale von 30 % der auf die noch nicht erbrachten Leistungen entfallenden Vergütung verlangen. Auf die Pauschale werden ersparte Aufwendungen und anderweitiger Erwerb angerechnet, soweit FA² diese zumutbar erzielen konnte (§ 648 S. 2 BGB). Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass FA² kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
(5) Rechtstexte (insbesondere Impressum, Datenschutzerklärung, AGB, Cookie- und Consent-Hinweise) stellt der Auftraggeber bei und verantwortet deren inhaltliche Richtigkeit und rechtliche Konformität. FA² bindet die vom Auftraggeber gelieferten Rechtstexte technisch in die Website ein, erstellt jedoch keine Rechtstexte und schuldet keine rechtliche Prüfung oder Beratung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG). Eine anwaltliche Prüfung der Rechtstexte obliegt ausschließlich dem Auftraggeber. Sind gelieferte Inhalte erkennbar rechtswidrig, ist FA² berechtigt, deren technische Einbindung abzulehnen, ohne dass hieraus Leistungspflichtverletzungen entstehen.
(6) Der Auftraggeber benennt einen verantwortlichen Ansprechpartner und gegebenenfalls einen Stellvertreter für alle Fragen der Vertragsdurchführung.
§ 6 Lieferung und Abnahme
(1) Liefer- und Leistungstermine werden im Angebot festgelegt und sind unverbindliche Schätzungen, soweit sie nicht ausdrücklich als Fix-Termin vereinbart sind.
(2) Nach Fertigstellung fordert FA² den Auftraggeber in Textform zur Abnahme auf und setzt eine Frist von 14 Kalendertagen. Innerhalb dieser Frist erklärt der Auftraggeber die Abnahme ausdrücklich oder benennt schriftlich die der Abnahme entgegenstehenden wesentlichen Mängel unter konkreter Beschreibung der jeweiligen Mangelsymptome.
(3) Erklärt der Auftraggeber die Abnahme nicht fristgerecht und ohne Angabe mindestens eines wesentlichen Mangels, gilt das Werk nach § 640 Abs. 2 BGB als abgenommen. Nimmt der Auftraggeber das Werk nach Ablauf der Frist in produktiven Betrieb, ohne wesentliche Mängel benannt zu haben, gilt dies ebenfalls als Abnahme.
(4) Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Sie sind in einem Mangelprotokoll festzuhalten und werden binnen angemessener Frist — in der Regel 14 Werktage, soweit Art und Umfang des Mangels keine längere Bearbeitungszeit erfordern — von FA² nachgebessert.
(5) Die Abnahme löst die Fälligkeit der letzten Vergütungsrate aus und setzt den Lauf der Gewährleistungsfristen in Gang.
§ 7 Nutzungsrechte
(1) Nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Honorars überträgt FA² dem Auftraggeber das einfache, zeitlich und räumlich unbeschränkte Nutzungsrecht an den im Rahmen des Vertrags gelieferten Arbeitsergebnissen zum bestimmungsgemäßen Gebrauch (Betrieb der Website, Verwendung der Inhalte für die eigene Geschäftstätigkeit).
(2) Im Mandanten-Boost-Paket ist die Herausgabe des Quellcodes nach Ablauf von 12 Monaten seit Live-Schaltung gegen eine pauschale Bearbeitungsgebühr von 590 € enthalten, sofern im Angebot nichts anderes vereinbart ist. Die Herausgabe umfasst eine schriftliche Code-Übergabe-Dokumentation sowie einen 2-stündigen Übergabe-Workshop.
(3) Abweichend von Abs. 2 ist FA² verpflichtet, den Quellcode unverzüglich und ohne gesonderte Bearbeitungsgebühr herauszugeben, wenn über das Vermögen von FA² ein Insolvenzverfahren eröffnet oder beantragt wird oder wenn der Vertrag aus einem von FA² zu vertretenden wichtigen Grund außerordentlich gekündigt wird. In diesem Fall hat der Auftraggeber Anspruch auf Herausgabe aller bis zum Zeitpunkt der Kündigung oder Insolvenz fertiggestellten Arbeitsergebnisse.
(4) FA² behält das Recht, das gelieferte Projekt anonymisiert als Referenz im eigenen Außenauftritt zu verwenden. Eine namentliche Nennung oder Darstellung des Firmenlogos des Auftraggebers ist nur nach dessen ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Einwilligung zulässig. Eine erteilte Einwilligung kann der Auftraggeber jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen; bereits veröffentlichtes Referenzmaterial darf FA² bis zum Ablauf einer Übergangsfrist von 30 Tagen nach Zugang des Widerrufs weiter verwenden.
(5) Drittkomponenten (Open-Source-Bibliotheken, Themes, Plugins), die FA² zur Leistungserbringung einsetzt, unterliegen den jeweiligen Lizenzbestimmungen der Rechteinhaber. FA² weist den Auftraggeber auf wesentliche Lizenzbedingungen im Rahmen der Übergabe hin.
§ 8 Gewährleistung
(1) FA² leistet für Sachmängel im Sinne des § 633 BGB Gewähr. Ein Mangel liegt nicht vor, wenn die Leistung lediglich unwesentlich von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder die Nutzbarkeit nur unerheblich beeinträchtigt ist.
(2) In den ersten 30 Kalendertagen nach Live-Schaltung behebt FA² gemeldete Mängel ohne zusätzliche Vergütung („Bug-Garantie“). Diese Garantie tritt neben die gesetzliche Gewährleistung und ersetzt sie nicht.
(3) Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte nach §§ 634 ff. BGB. FA² hat das Recht zur zweimaligen Nacherfüllung, bevor der Auftraggeber weitergehende Rechte (Minderung, Rücktritt, Schadensersatz) geltend machen kann. FA² kann zwischen Nachbesserung und Neuherstellung wählen, soweit dies für den Auftraggeber nicht unzumutbar ist.
(4) Ansprüche wegen Mängeln verjähren in 2 Jahren ab Abnahme.
(5) Die Verkürzung nach Abs. 4 gilt nicht für Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Ansprüche aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
(6) Mängel hat der Auftraggeber FA² unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Kalendertagen nach Entdeckung, in Textform unter konkreter Beschreibung des Mangelsymptoms anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber eine rechtzeitige Mängelanzeige, kann dies seine Gewährleistungsrechte nach den gesetzlichen Vorschriften beschränken.
§ 9 Haftung
(1) FA² haftet gegenüber dem Auftraggeber für jegliche Schäden nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen. Im Übrigen ist eine Haftung ausgeschlossen.
(2) FA² haftet unbeschränkt
- bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit;
- im Rahmen einer von ihr ausdrücklich übernommenen Garantie;
- für die Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit;
- für die Verletzung einer wesentlichen vertraglichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf („Kardinalpflicht“), jedoch begrenzt auf den bei Vertragsschluss vernünftigerweise zu erwartenden Schaden;
- nach dem Produkthaftungsgesetz.
(3) In Fällen einfacher (leichter) Fahrlässigkeit haftet FA² nicht für mittelbare oder nicht vorhersehbare Schäden und nicht für Folgeschäden (insbesondere nicht für reinen wirtschaftlichen Verlust, entgangenen Gewinn, Minderung des Goodwill und ähnliche Schäden). Ausgeschlossen ist die Haftung außerdem für Schäden aus Datenverlust, soweit diese daraus entstehen, dass die Wiederbeschaffung aufgrund fehlender oder unzureichender Datensicherung nicht möglich ist oder erschwert wird.
(4) Diese Haftungsregeln gelten sinngemäß auch für das Verhalten von und Ansprüche gegen Mitarbeiter, gesetzliche Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Beauftragte von FA² sowie etwaige Unterauftragnehmer.
(5) Soweit nach gesetzlichen Vorschriften ein milderer Haftungsmaßstab gilt (z. B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten), begründen die vorstehenden Regelungen dieses Abschnitts keine weitergehende Haftung.
§ 10 Vertraulichkeit
(1) Beide Vertragsparteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erhaltenen vertraulichen Informationen — insbesondere Geschäftsgeheimnisse, Kundendaten, technische Konzepte und Preiskonditionen — streng geheim zu halten und nicht für andere Zwecke als die Vertragserfüllung zu verwenden.
(2) Diese Pflicht besteht für die Dauer von 2 Jahren nach Beendigung des Vertrags fort, soweit und solange die Informationen nicht allgemein bekannt geworden sind oder der betroffenen Partei von der anderen Partei zur Veröffentlichung freigegeben wurden.
(3) Die Weitergabe vertraulicher Informationen an Dritte — einschließlich Unterauftragnehmer — ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Partei zulässig, es sei denn, die Weitergabe ist zur Vertragserfüllung zwingend erforderlich und der Dritte ist seinerseits zur Vertraulichkeit verpflichtet.
§ 11 Datenschutz und Auftragsverarbeitung
(1) Werden im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten des Auftraggebers oder dessen Mandanten und Kunden durch FA² verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) nach Art. 28 DSGVO. Der AVV ist als Pflichtanlage Bestandteil des Vertrags und wird bei Vertragsschluss übergeben.
(2) FA² verpflichtet sich, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO zu treffen, um die Sicherheit der verarbeiteten Daten zu gewährleisten. Die getroffenen Maßnahmen werden im AVV dokumentiert.
(3) FA² verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers (insbesondere Kontaktdaten, Rechnungsdaten) ausschließlich zum Zweck der Vertragsabwicklung auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO. Näheres ergibt sich aus der Datenschutzerklärung von FA², die unter fahoch2.de/datenschutz abrufbar ist.
§ 12 Höhere Gewalt
Wird FA² oder dem Auftraggeber die Erfüllung einer Vertragspflicht durch höhere Gewalt unmöglich oder unzumutbar erschwert, ruht die betroffene Pflicht für die Dauer des Ereignisses zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauf-Frist. Höhere Gewalt umfasst insbesondere Naturkatastrophen, hoheitliche Anordnungen, großflächige Infrastruktur-Ausfälle und Pandemien. Die betroffene Partei hat die andere Partei über das Ereignis und die voraussichtliche Dauer unverzüglich in Textform zu informieren. Dauert das Ereignis länger als 60 Kalendertage an, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag durch schriftliche Erklärung zu beenden, ohne dass Schadensersatzansprüche entstehen.
§ 13 Laufzeit und Kündigung
(1) Einmal-Verträge (Mandanten-Boost, Hebel-Audit, KI-Werkstatt) enden mit vollständiger Leistungserbringung und Bezahlung.
(2) Das Kanzlei-Pflege-Abo hat eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten ab Vertragsbeginn. Wird es nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der Mindestlaufzeit in Textform gekündigt, verlängert es sich auf unbestimmte Zeit und kann danach jederzeit mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende gekündigt werden.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für FA² insbesondere vor, wenn der Auftraggeber mit Zahlungen in Höhe von mehr als einer Monatsrate in Verzug ist und diesen Verzug trotz schriftlicher Abmahnung mit Fristsetzung nicht beseitigt, oder wenn der Auftraggeber FA² in strafbarer Weise schädigt.
(4) Kündigungen bedürfen der Textform. Eine E-Mail an kontakt@fahoch2.de genügt.
§ 14 Änderungsvorbehalt
(1) FA² ist berechtigt, diese AGB mit Wirkung für laufende Dauerschuldverhältnisse (insbesondere das Kanzlei-Pflege-Abo) zu ändern, sofern wichtige Gründe vorliegen. Wichtige Gründe sind insbesondere Änderungen gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben, Anpassungen an geänderte technische Standards, Erweiterungen oder Einschränkungen des Leistungsangebots sowie redaktionelle Klarstellungen.
(2) FA² teilt dem Auftraggeber geplante Änderungen mindestens 6 Wochen vor Inkrafttreten in Textform mit. Der Auftraggeber kann den Änderungen innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Mitteilung in Textform widersprechen. Auf diese Widerspruchsmöglichkeit und die Folgen des Schweigens weist FA² in der Mitteilung ausdrücklich hin. Unterlässt der Auftraggeber einen fristgerechten Widerspruch, gelten die geänderten AGB als anerkannt.
(3) Widerspricht der Auftraggeber den Änderungen fristgerecht, ist FA² berechtigt, das betroffene Dauerschuldverhältnis mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende zu kündigen, sofern eine Fortführung zu den bisherigen Bedingungen für FA² unzumutbar ist. Im Übrigen gilt bis zur Kündigung die bisherige Fassung der AGB weiter.
(4) Für neue Vertragsschlüsse gilt ausschließlich die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf fahoch2.de veröffentlichte Fassung der AGB.
§ 15 Nennung als Referenzkunde
(1) FA² ist nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers berechtigt, diesen als Referenzkunden zu benennen. Der Auftraggeber kann seine Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern und eine einmal erteilte Zustimmung widerrufen. Im zweiten Fall bleibt FA² berechtigt, bereits erstelltes Werbematerial zu verbrauchen.
(2) Die Angabe kann auch online erfolgen, etwa auf der Unternehmenswebsite von FA², einschließlich der Darstellung des Firmenlogos des Auftraggebers. Der Auftraggeber räumt FA² zu diesem Zweck ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes, nicht übertragbares Nutzungsrecht hinsichtlich der hierfür erforderlichen Namens- und Markenrechte ein.
§ 16 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
(1) Auf das Vertragsverhältnis findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung unter Ausschluss der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Sitz von FA², soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist (§ 38 Abs. 1 ZPO).
(3) FA² ist in allen Fällen auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers oder am Erfüllungsort der jeweiligen Leistungsverpflichtung zu erheben.
§ 17 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt (§ 306 BGB). An die Stelle unwirksamer oder undurchführbarer Bestimmungen treten die gesetzlichen Vorschriften. Soweit dies für eine Partei eine unzumutbare Härte darstellte, sind die Parteien verpflichtet, eine wirksame Ersatzregelung zu verhandeln, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.