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Cookie-Recht — § 25 TDDDG, Planet49 und Banner-Pflicht

Das Cookie-Banner ist die sichtbarste rechtliche Falle im Web — und gleichzeitig die am häufigsten falsch gebaute. Viele Kanzleien glauben, ein Banner sei immer Pflicht. Das stimmt nicht: Pflicht wird es erst durch das, was die Seite technisch tut. Wer keine einwilligungspflichtigen Cookies und Skripte einsetzt, braucht auch kein Banner. Dieser Artikel klärt, was § 25 TDDDG und die Planet49-Rechtsprechung tatsächlich verlangen, wann ein Banner nötig ist — und wie man die ganze Frage durch die Bauweise umgeht.

11 Min Lesezeitvon Alexander MockDatenschutz & Recht

Was Sie aus diesem Artikel mitnehmen

Würdigung — die Frage ist nicht „Banner ja/nein", sondern „was tut die Seite?"

Das Cookie-Banner wird oft als unvermeidliches Übel behandelt: Man baut eines ein, weil „man das halt braucht". Diese Reihenfolge ist verkehrt. Ob ein Banner nötig ist, hängt nicht von einer Pflicht zum Banner ab, sondern davon, ob die Seite Dinge tut, die eine Einwilligung erfordern. Setzt eine Seite Tracking-Cookies, lädt sie Analyse-Skripte oder bindet sie Drittanbieter ein, die das Endgerät auslesen — dann braucht es eine Einwilligung, und das Banner ist der Weg, sie einzuholen. Tut sie das alles nicht, ist das Banner überflüssig.

Für eine Steuerkanzlei ist das eine befreiende Erkenntnis: Das Banner ist kein Schicksal, sondern eine Folge von Technik-Entscheidungen. Wer die Technik schlank hält, spart sich die rechtliche Konstruktion — und das schlechte erste Signal eines aufpoppenden Zustimmungs-Dialogs.

Hinweis:

Ob Ihre Seite einwilligungspflichtige Cookies setzt, bevor irgendjemand zugestimmt hat, prüft unser kostenfreier URL-Audit — er liest aus, was beim ersten Aufruf im Browser landet.

Was § 25 TDDDG verlangt

§ 25 Abs. 1 TDDDG (seit der Umbenennung des TTDSG 2024 unter diesem Kürzel) ist eindeutig: Das Speichern von Informationen auf dem Endgerät eines Nutzers — und der Zugriff darauf — ist nur zulässig, wenn der Nutzer auf Basis klarer Informationen eingewilligt hat. Entscheidend ist das Wort „vor": Die Einwilligung muss vorliegen, bevor der Cookie gesetzt oder das Skript geladen wird. Ein Banner, das erst erscheint, während im Hintergrund schon Tracking läuft, erfüllt das nicht.

§ 25 Abs. 2 TDDDG nennt die Ausnahme: Keine Einwilligung ist nötig, wenn der Zugriff unbedingt erforderlich ist, damit ein vom Nutzer ausdrücklich gewünschter Dienst funktioniert — etwa ein Warenkorb-Cookie oder ein Cookie, das die Spracheinstellung speichert. Diese Ausnahme ist eng: Reichweitenmessung, Marketing und komfortable Analyse fallen nicht darunter.

BGH Planet49 und EuGH — wie die Rechtsprechung dahin kam

Die Linie ist höchstrichterlich gefestigt. Der EuGH hat im Urteil C-673/17 (Planet49) vom 01.10.2019 entschieden, dass eine Einwilligung in nicht notwendige Cookies aktiv erfolgen muss — ein voreingestelltes Häkchen genügt nicht. Der BGH hat das mit Urteil I ZR 7/16 (Planet49) vom 28.05.2020 für das deutsche Recht bestätigt. Seitdem ist klar: Stillschweigen, vorausgewählte Kästchen oder „Weitersurfen gilt als Zustimmung" sind unwirksam.

Daraus folgen die Anforderungen an ein rechtskonformes Banner, falls man eines braucht: Ablehnen muss so einfach sein wie Annehmen, nichts darf vorausgewählt sein, vor dem Klick darf kein einwilligungspflichtiger Cookie gesetzt werden, und die Auswahl muss granular möglich sein. Genau an diesen Punkten scheitern die meisten real eingesetzten Banner — was sie selbst zur Abmahn-Angriffsfläche macht.

Wann ein Banner Pflicht ist — und wann nicht

Die praktische Entscheidung lässt sich auf eine Frage reduzieren: Setzt die Seite irgendetwas ein, das nicht unter die Ausnahme „unbedingt erforderlich" fällt?

Der entscheidende Hebel ist also die Auswahl der Bausteine. Eine cookielose Analytics-Lösung, selbst gehostete Schriften und eine Bot-Abwehr ohne reCAPTCHA führen in der Summe dazu, dass gar nichts Einwilligungspflichtiges passiert — und das Banner entfällt rechtlich, nicht durch Tricks.

Wie man den Banner vermeidet — cookielos bauen

Auf fahoch2.de gibt es kein Cookie-Banner, weil es nichts gibt, wofür eine Einwilligung nötig wäre: keine Tracking-Cookies, keine Fremd-Skripte außer cookielosem Analytics, keine eingebetteten Tracking-Inhalte. Das ist die saubere Auflösung der Banner-Frage — nicht „ein besseres Banner bauen", sondern die Voraussetzung für das Banner entfernen. Die technische Seite dieser Architektur ist im Artikel zur cookielosen Kanzlei-Website im Detail beschrieben.

Wichtig: Wer cookielos baut, muss die Datenschutzerklärung ehrlich daran anpassen. Eine Seite, die „keine Cookies" behauptet, aber über ein vergessenes Plugin doch welche setzt, hat einen Widerspruch zwischen Aussage und Realität — und der ist selbst abmahnbar.

Beispiel:

In URL-Audits sehen wir das regelmäßig: ein technisch aufwändiges Consent-Banner — und trotzdem schon vor dem Klick ein gesetzter Analyse-Cookie. Das Banner ist nicht nur unnötig kompliziert, sondern auch wirkungslos im Sinne des § 25 TDDDG. Die saubere Lösung wäre, das Tracking gegen eine cookielose Variante zu tauschen und das Banner ganz zu entfernen. Wer wissen will, ob die eigene Seite überhaupt ein Banner braucht: ein Erstgespräch (30 Minuten, kostenfrei) ordnet es ein.

Für eine vollständige Prüfung von Cookie-Einsatz, Banner-Konformität und Datenschutzerklärung empfehlen wir den Hebel-Audit (890 €, bei Mandanten-Boost-Beauftragung innerhalb von 60 Tagen voll anrechenbar).

Zusammenfassung

§ 25 TDDDG verlangt eine Einwilligung, bevor nicht-notwendige Cookies gesetzt oder Skripte geladen werden; die Planet49-Urteile (EuGH C-673/17 vom 01.10.2019, BGH I ZR 7/16 vom 28.05.2020) haben festgelegt, dass diese Einwilligung aktiv erfolgen muss — kein vorausgewähltes Häkchen. Ein Banner ist dann Pflicht, wenn die Seite einwilligungspflichtige Dinge tut (Tracking, Fremd-Skripte, eingebettete Inhalte mit Cookies). Die enge Ausnahme gilt nur für technisch unbedingt notwendige Cookies. Wer doch ein Banner einsetzt, muss es so konfigurieren, dass Tracker WIRKLICH erst nach Einwilligung feuern — sonst ist es nur Deko. Der eleganteste Weg ist deshalb nicht das perfekte Banner, sondern eine Bauweise, die gar nichts Einwilligungspflichtiges einsetzt — dann entfällt das Banner rechtlich. Wer cookielos baut, muss nur die Datenschutzerklärung ehrlich daran ausrichten.

Quellen

Disclaimer: Allgemeine fachliche Information zum Zeitpunkt der Veröffentlichung — keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob ein konkreter Dienst einwilligungspflichtig ist, gehört in die anwaltlich geprüfte Datenschutzerklärung.

Erstveröffentlichung
Letzte Aktualisierung
Autor
Alexander Mock
Lesezeit
11 Minuten

Allgemeine Information, keine individuelle Beratung. Dieser Artikel beschreibt steuer-, berufs- oder webrechtliche Grundsystematik zum oben genannten Stand. Er ist nicht mandantenspezifisch und ersetzt keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Anlage-Beratung im Sinne § 2 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), § 1 Steuerberatungsgesetz (StBerG) oder § 34d/f Gewerbeordnung (GewO). Vor jeder konkreten Entscheidung wenden Sie sich an einen zugelassenen Steuerberater, Rechtsanwalt oder die jeweils zuständige Behörde.

Zitate aus amtlichen Werken. Gesetzes-Texte, Verwaltungsanweisungen (BMF-Schreiben) und Gerichts-Entscheidungen (BFH, BGH, BVerfG, EuGH) sind nach § 5 Urheberrechtsgesetz gemeinfrei. Zitiert wird jeweils mit Aktenzeichen und Entscheidungs- bzw. Schreibens-Datum. Aktualität der Rechtslage bitte vor Bezugnahme gegen die jeweilige amtliche Veröffentlichung prüfen (gesetze-im-internet.de, bundesfinanzhof.de, bmf.bund.de).

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