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DSGVO-Newsletter: Brevo, CleverReach & Double-Opt-In

Ein Newsletter ist für eine Kanzlei der ehrlichste Marketing-Kanal: Menschen, die ihn abonnieren, wollen tatsächlich hören, was die Kanzlei zu sagen hat. Anders als die abmahnträchtige Kalt-Akquise per Mail ist der Newsletter ein Pull-Kanal — er wächst über die eigene Website. Damit er rechtssicher bleibt, müssen zwei Dinge sitzen: das Double-Opt-In bei der Anmeldung und ein EU-Tool mit Auftragsverarbeitungs-Vertrag. Dieser Artikel zeigt die Mechanik und benennt die tauglichen Werkzeuge.

10 Min Lesezeitvon Alexander MockTools & Integrationen

Was Sie aus diesem Artikel mitnehmen

Würdigung — der Newsletter als Pull-Kanal

Kalt-Akquise per E-Mail ist für eine Kanzlei keine Grauzone, sondern ein Verlust-Geschäft mit Abmahn-Risiko — das ist im Artikel zum E-Mail-Marketing ausführlich begründet. Der Newsletter dreht das um: Statt fremde Adressen anzuschreiben, baut die Kanzlei über die eigene Website einen Verteiler aus Menschen auf, die aktiv zugestimmt haben. Das ist nicht nur rechtssicher, sondern auch wirksamer — die Empfänger wollen die Mail.

Für eine Steuerkanzlei eignet sich der Newsletter besonders für sachliche Inhalte: ein Quartals-Update zu relevanten Fristen, ein Hinweis auf eine Gesetzesänderung, ein neuer Fach-Artikel. Wichtig dabei: Der Ton muss zum Sachlichkeitsgebot des § 57a StBerG passen — Substanz statt Werbe-Lärm.

Hinweis:

Ob Ihr Anmelde-Formular technisch und datenschutzrechtlich sauber aufgesetzt ist, ordnet unser kostenfreier URL-Audit ein — fehlende Datenschutz-Hinweise am Formular sind ein häufiger Befund.

Double-Opt-In — die zwingende Anmelde-Mechanik

Der Double-Opt-In (DOI) ist Pflicht. Das Verfahren: Jemand trägt seine Adresse ins Anmelde-Formular ein und erhält daraufhin eine Bestätigungs-Mail mit einem Link. Erst der Klick auf diesen Link bestätigt die Anmeldung — vorher wird keine Werbung gesendet. Das stellt sicher, dass niemand mit einer fremden Adresse angemeldet werden kann.

Der BGH hat im Urteil I ZR 164/09 vom 10.02.2011 die Anforderungen an dieses Verfahren bestätigt: Die erste Mail darf nur die Bestätigungs-Aufforderung enthalten, keine Werbung. Praktisch heißt das: Die Bestätigungs-Mail ist nüchtern („Bitte bestätigen Sie Ihre Anmeldung"), und das Anmelde-Protokoll — wann, von welcher Adresse, mit welcher Bestätigung — muss aufbewahrt werden, um die Einwilligung im Streitfall nachweisen zu können.

§ 7 UWG — wann E-Mail-Werbung erlaubt ist

§ 7 UWG behandelt unzumutbare Belästigung. Für E-Mail-Werbung heißt das im Kern: Sie ist nur mit ausdrücklicher vorheriger Einwilligung des Empfängers zulässig — und genau diese Einwilligung liefert das Double-Opt-In sauber dokumentiert. Die enge Ausnahme für Bestandskunden (§ 7 Abs. 3 UWG) ist in der Praxis riskant und für den Newsletter-Aufbau der falsche Weg; die saubere eigene Einwilligung über DOI ist verlässlicher.

Daraus folgt auch das Gegenteil: Eine eingekaufte Adressliste, ein Verteiler aus Visitenkarten oder Adressen aus einem Branchenbuch sind keine Einwilligung. Wer solche Adressen anschreibt, betreibt Kalt-Akquise — mit dem entsprechenden Abmahn-Risiko.

EU-Tools — Brevo und CleverReach

Der Newsletter-Versand läuft über einen Dienstleister, der die Adressen verarbeitet — also ist ein Auftragsverarbeitungs-Vertrag nach Art. 28 DSGVO Pflicht. Zwei in der EU verbreitete Tools erfüllen die Anforderungen:

Beide vermeiden die Drittland-Frage, die US-Tools (etwa Mailchimp) mitbringen. Für eine Kanzlei ist ein EU-Tool der ruhigere Weg — kein Data-Privacy-Framework-Thema in der Datenschutzerklärung. Der AVV gehört vor dem ersten Versand unterschrieben in die Kanzlei-Akte.

Welche Elemente jede Newsletter-Strecke braucht

Unabhängig vom Tool gehören diese Bausteine dazu — so bauen wir Newsletter-Strecken für Kanzleien auf:

  • Double-Opt-In mit nüchterner Bestätigungs-Mail
  • Datenschutz-Hinweis am Anmelde-Formular (welche Daten, wozu, Widerrufs-Recht)
  • Abmelde-Link in jeder Mail — das ist Pflicht, nicht Höflichkeit; bei EU-Tools automatisch
  • Anmelde-, Bestätigungs- und Abmelde-Protokoll zur Nachweisführung
  • Sachlicher Inhalt im Rhythmus von Substanz, nicht Frequenz — ein Quartals-Letter schlägt einen wöchentlichen Verteiler ohne Inhalt

Die technische Anbindung an die Website ist dabei der einfache Teil: ein Formular, das die Adresse über eine Server-Strecke (wie beim Lead-Capture) an das Newsletter-Tool übergibt und das DOI auslöst.

Beispiel:

Eine typische Einstiegs-Frage: Eine Kanzlei möchte ihren Mandanten vierteljährlich Frist-Hinweise schicken und ist unsicher, ob sie die Adressen aus der Mandats-Beziehung einfach nutzen darf (sie darf nicht). Die saubere Lösung wäre ein eigener, über die Website aufgebauter Newsletter mit Double-Opt-In und EU-Tool — getrennt von der Mandats-Korrespondenz, mit dokumentierter Einwilligung. Wer eine solche Strecke aufsetzen will: ein Erstgespräch (30 Minuten, kostenfrei) klärt den Rahmen.

Für eine vollständige Prüfung der Newsletter- und Anmelde-Strecke — DOI, Datenschutz, Berufsrecht — empfehlen wir den Hebel-Audit (890 €, bei Mandanten-Boost-Beauftragung innerhalb von 60 Tagen voll anrechenbar).

Zusammenfassung

Der Newsletter ist der rechtssichere Gegenentwurf zur abmahnträchtigen Kalt-Akquise: ein Pull-Kanal, der über die eigene Website wächst. Pflicht ist das Double-Opt-In — eine nüchterne Bestätigungs-Mail, deren Klick die Anmeldung bestätigt, mit Protokoll zum Nachweis (BGH I ZR 164/09 vom 10.02.2011). § 7 UWG erlaubt E-Mail-Werbung nur mit ausdrücklicher Einwilligung; eingekaufte Listen sind keine. Der Versand läuft über ein EU-Tool mit AVV — Brevo oder CleverReach vermeiden die Drittland-Frage. Jede Strecke braucht DOI, Datenschutz-Hinweis, Abmelde-Link und Protokoll. Inhaltlich gilt: Substanz im Quartals-Rhythmus schlägt Frequenz ohne Gehalt.

Quellen

Disclaimer: Allgemeine fachliche Information zum Zeitpunkt der Veröffentlichung — keine Rechtsberatung im Einzelfall. Einwilligungs-Texte und der AVV eines Newsletter-Tools gehören vor dem ersten Versand in die anwaltliche Prüfung.

Erstveröffentlichung
Letzte Aktualisierung
Autor
Alexander Mock
Lesezeit
10 Minuten

Allgemeine Information, keine individuelle Beratung. Dieser Artikel beschreibt steuer-, berufs- oder webrechtliche Grundsystematik zum oben genannten Stand. Er ist nicht mandantenspezifisch und ersetzt keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Anlage-Beratung im Sinne § 2 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), § 1 Steuerberatungsgesetz (StBerG) oder § 34d/f Gewerbeordnung (GewO). Vor jeder konkreten Entscheidung wenden Sie sich an einen zugelassenen Steuerberater, Rechtsanwalt oder die jeweils zuständige Behörde.

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