§ 57a StBerG — was Steuerkanzlei-Werbung darf
Anders als bei Anwälten ist die Berufsrechts-Lage für Steuerberater bei Online-Werbung weniger oft öffentlich diskutiert — aber genauso scharf reguliert. § 57 und § 57a StBerG setzen klare Grenzen. Wer sie nicht kennt, riskiert Beschwerden bei der Steuerberaterkammer.
Was Sie aus diesem Artikel mitnehmen
- Was § 57 und § 57a StBerG einer Kanzlei-Website erlauben — und was nicht
- Welche Werbe-Aussagen klar zulässig, welche strittig und welche berufswidrig sind
- Wie Bewertungen, Mandanten-Stimmen und Call-to-Actions sachlich bleiben
- Konkrete Hero-Formulierungen: was geht, was kippt ins Berufswidrige
Der Rahmen — § 57 und § 57a StBerG
Das Steuerberatungsgesetz (StBerG) verlangt von jeder Kanzlei in § 57 Abs. 1: „Berufliche Tätigkeit ist unabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben." § 57a ergänzt: „Werbung ist nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrages im Einzelfall gerichtet ist."
Übersetzt: was sachlich über das Angebot informiert, ist erlaubt. Was den Eindruck erweckt, andere Kanzleien seien schlechter, oder was einen konkreten Mandanten direkt zur Beauftragung bewegen will, ist berufswidrig.
Hinweis:
Die Sachlichkeitspflicht aus § 57a StBerG ist keine bloße Empfehlung — sie ist ein Berufspflicht-Verstoß mit Sanktions-Möglichkeit über § 89 StBerG (Rüge, Warnung, Geldbuße bis 50.000 €). Wer im Zweifel ist, fragt vorab bei der zuständigen Steuerberaterkammer schriftlich an — die Auskunft ist kostenlos und schützt vor späterem Verfahren.
Was klar erlaubt ist
- Beschreibung der Tätigkeitsfelder („Lohnsteuer", „Existenzgründungs-Beratung", „Internationale Verrechnungspreise")
- Auflistung von Mitgliedschaften (DStV, Steuerberaterkammer, FA-Tagung)
- Sachliche Selbstdarstellung („Wir sind seit 1998 in Forchheim ansässig, drei Berufsträger, zwölf Mitarbeiter")
- Klare Preis-Indikationen, wenn sie aufrichtig sind („Lohnabrechnung ab 12 € pro Mitarbeiter und Monat, abhängig von Komplexität")
- Branchen-Spezialisierungen („Spezialisiert auf Heilberufler, Ärztliche Heilberufs-Gesellschaften")
- Online-Termin-Buchung — ist kein Werbeinstrument, sondern Service
Was strittig ist (Risiko-Bereich)
- „Beste Kanzlei in der Region" — vergleichende Werbung im Sinne von § 6 UWG. Risiko: hoch. Empfehlung: nie verwenden.
- „Top-3 Steuerberater Forchheim" — selbst-zugeschriebenes Ranking ohne unabhängige Quelle. Risiko: hoch.
- Google-Rezensionen-Widget mit Sternchen — diskutiert. Die Steuerberaterkammern haben sich nicht einheitlich positioniert, Tendenz aber: zulässig, wenn die Bewertungen authentisch und nicht selektiv gefiltert sind. Manipulation oder gekaufte Bewertungen sind klar berufswidrig.
- Mandanten-Testimonials mit Namen — zulässig, wenn (a) ausdrückliche Einwilligung der Mandantin/des Mandanten dokumentiert ist, (b) keine Mandats-Details preisgegeben werden, (c) keine Erfolgs-Quoten beziffert werden („Wir haben Frau X 35.000 € Steuern gespart"). Letzteres ist klar berufswidrig.
- „Geld-zurück-Garantie", „30 Tage Risikofrei", „Erfolgshonorare" — alle nicht zulässig. § 9a StBerG lässt eine Erfolgsvergütung nur in eng definierten Ausnahmen zu.
- Aggressive Call-to-Actions („Jetzt sofort anrufen — die letzten 3 Termine!") — kollidieren mit Sachlichkeitsgebot.
Achtung:
§ 9a StBerG erlaubt Erfolgshonorare nur in eng definierten Ausnahmefällen (z. B. wenn der Mandant ohne Erfolgsabhängigkeit von der Rechtsverfolgung Abstand nähme). Eine pauschale „Geld-zurück-Garantie" auf der Website ist davon nicht gedeckt — die Steuerberaterkammern werten das in der Praxis als klar berufswidrig.
Was klar berufswidrig ist
- Versprechen konkreter Steuer-Ersparnisse („Wir holen Ihnen mindestens 5.000 € zurück")
- Direkte Anwerbung von Mandanten konkurrierender Kanzleien
- Werbung gegenüber Personen, die nicht selbst danach gefragt haben (Cold-Calling auf Privat-Nummern, persönlich adressierte Sales-Mails ohne Einwilligung)
- Gewinnspiele, Lotterien, geldwerte Anreize zur Mandats-Erteilung
- Werbung über Verkaufs-Veranstaltungen oder Multi-Level-Strukturen
Was das praktisch für die Kanzlei-Website heißt
- Hero-Aussage sachlich halten — „Steuerberatung für Mittelstand in Forchheim seit 2003" ist okay. „Die zuverlässigste Kanzlei Oberfrankens" ist es nicht.
- Mandanten-Stimmen mit Einwilligungs-Pfeil neben jeder Stimme („Verwendung mit ausdrücklicher Einwilligung vom TT.MM.JJJJ"). Empfohlene Dokumentation: einfaches PDF-Formular, von Mandant unterschrieben, in der Kanzlei-Akte ablegen.
- Auszeichnungen nur, wenn nachprüfbar — „Handelsblatt-Top-Kanzlei 2025" ist okay, wenn das Heft existiert und die Methodik öffentlich ist.
- Online-Bewertungs-Widgets vorsichtig einsetzen — wir empfehlen, höchstens eine Aggregat-Bewertung anzuzeigen („4,7 / 5 auf Basis von 23 Google-Bewertungen") und auf die externe Quelle zu verlinken, statt einzelne Stimmen kuratiert ins Hero zu legen.
- CTAs sachlich — „Erstgespräch vereinbaren" statt „Jetzt zugreifen — solange Plätze frei sind".
Beispiel:
Eine zulässige Hero-Aussage lautet etwa: „Steuerberatung für Mittelstand in Forchheim seit 2003 — drei Berufsträger, zwölf Mitarbeitende." Eine berufsrechtlich problematische Variante wäre: „Die führende Kanzlei Oberfrankens für ambitionierte Unternehmer." Im ersten Fall ist die Aussage sachlich nachprüfbar, im zweiten ist sie eine Selbstüberhöhung gegenüber anderen Kanzleien.
Was die Steuerberaterkammern aktiv prüfen
Stand 2026 (basierend auf Branchen-Erfahrung, nicht systematisch erhoben): die Steuerberaterkammern Bayern, Hessen und Nordrhein-Westfalen prüfen Kanzlei-Websites auf Beschwerde — nicht routinemäßig. Wer eine Beschwerde von einer Mitbewerber-Kanzlei oder einer Mandantin auf den Tisch bekommt, hat ein Verfahren mit Anhörung, ggf. Geldbuße bis 5.000 € und in seltenen Fällen Berufsgerichtsverfahren. In der Praxis ist die Sanktions-Lage milder als bei Anwälten, aber das Reputationsrisiko ist hoch.
Zusammenfassung
§ 57a StBerG ist keine Schikane — sie schützt das Vertrauensverhältnis zwischen Steuerberater und Mandant, das § 203 StGB strafrechtlich absichert. Eine Kanzlei-Website, die Berufsrecht ernst nimmt, klingt nüchterner als die Werbe-Site eines Möbelhauses — und genau das ist das gewünschte Signal. Mandanten kommen zur Kanzlei, weil sie eine vertrauenswürdige Ansprechpartnerin suchen, nicht weil das Banner blinkt. Bei einer kombinierten Steuerberater-/Rechtsanwalts-Praxis gilt zusätzlich das BRAO-/BORA-Werbeschranken-Regime parallel — beide Regelwerke müssen gleichzeitig eingehalten werden.
Wer unsicher ist, ob die eigene aktuelle Website berufsrechts-konform ist: das prüft unser kostenfreier URL-Audit auf typische Berufsrechts-Marker und gibt eine Einschätzung. Im 890-€-Hebel-Audit gibt es eine vollständige berufsrechtliche Detail-Begutachtung.
Quellen
- StBerG § 57 — Allgemeine Berufspflichten — abgerufen 2026-05-29
- StBerG § 57a — Werbung — abgerufen 2026-05-29
- StBerG § 9a — Vereinbarung einer Erfolgsvergütung — abgerufen 2026-05-29
- UWG § 5 — Irreführende geschäftliche Handlungen — abgerufen 2026-05-29
- UWG § 6 — Vergleichende Werbung — abgerufen 2026-05-29
- StGB § 203 — Verletzung von Privatgeheimnissen — abgerufen 2026-05-29
Disclaimer: Allgemeine fachliche Information zum Zeitpunkt der Veröffentlichung — keine Rechtsberatung im Einzelfall. Maßgeblich ist der jeweils aktuelle Gesetzes- und Rechtsprechungsstand. Im Zweifel ist eine schriftliche Anfrage bei der zuständigen Steuerberaterkammer der sichere Weg.
Stand und rechtlicher Hinweis
- Erstveröffentlichung
- Letzte Aktualisierung
- Autor
- Alexander Mock
- Lesezeit
- 8 Minuten
Allgemeine Information, keine individuelle Beratung. Dieser Artikel beschreibt steuer-, berufs- oder webrechtliche Grundsystematik zum oben genannten Stand. Er ist nicht mandantenspezifisch und ersetzt keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Anlage-Beratung im Sinne § 2 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), § 1 Steuerberatungsgesetz (StBerG) oder § 34d/f Gewerbeordnung (GewO). Vor jeder konkreten Entscheidung wenden Sie sich an einen zugelassenen Steuerberater, Rechtsanwalt oder die jeweils zuständige Behörde.
Zitate aus amtlichen Werken. Gesetzes-Texte, Verwaltungsanweisungen (BMF-Schreiben) und Gerichts-Entscheidungen (BFH, BGH, BVerfG, EuGH) sind nach § 5 Urheberrechtsgesetz gemeinfrei. Zitiert wird jeweils mit Aktenzeichen und Entscheidungs- bzw. Schreibens-Datum. Aktualität der Rechtslage bitte vor Bezugnahme gegen die jeweilige amtliche Veröffentlichung prüfen (gesetze-im-internet.de, bundesfinanzhof.de, bmf.bund.de).
Externe Quellen. Wo wir auf Studien, Branchenstatistiken oder Drittanbieter-Dokumente verweisen, ist das Abrufs-Datum jeweils beim Quellenverweis angegeben. Online-Inhalte können sich nach unserem Abruf geändert haben.
Haftung. Trotz sorgfältiger Recherche können Ungenauigkeiten oder Rechtsänderungen nach Veröffentlichung nicht ausgeschlossen werden. Eine Haftung für Schäden, die durch die Nutzung der Information ohne anwaltliche oder steuerberaterliche Gegenprüfung entstehen, ist ausgeschlossen — soweit gesetzlich zulässig.
Themen
Auch zu lesen
Datenschutz & Recht
Steuerberater UND Rechtsanwalt auf einer Website
Die Kombination Steuerberater und Rechtsanwalt auf einer Person oder in einer Sozietät ist nicht ungewöhnlich — sie ist eine starke Spezialisierung, weil sie steuerliches Detail mit anwaltlicher Streitführung verbindet. Für die Website wird sie aber schnell zur Stolperfalle: Zwei Berufe heißt zwei Berufsrechte (StBerG für die Steuerberatung, BRAO und BORA für die Anwaltstätigkeit), zwei Kammern, zwei Werbeschranken und zwei Haftpflicht-Strukturen. Wenn die Site das nicht trennt, vermischt sie Aussagen, die unter zwei unterschiedlichen Regelwerken stehen — und macht sich gegenüber beiden Kammern angreifbar. Dieser Artikel zeigt die Web-Sicht: Wie eine Doppel-Profession sauber strukturiert wird, was im Impressum doppelt gehört, und wie Personen- und Leistungs-Darstellung sich präzise zuordnen lassen.
Datenschutz & Recht
AI Act 2024/1689 — was Steuerkanzleien betrifft
Die EU-Verordnung 2024/1689 — der AI Act — ist seit 13. Juni 2024 in Kraft und tritt schrittweise in Geltung. Seit 02.02.2025 sind verbotene Praktiken (Art. 5) und die AI-Literacy-Pflicht (Art. 4) bereits scharf gestellt. Für Steuerkanzleien ist die Verordnung keine Schikane — sie ist Rahmen-Setzung. Aber sie hat Zähne: bis zu 35 Mio. € oder 7 % des weltweiten Jahresumsatzes. Was eine Kanzlei in 2026 konkret umsetzen muss, wo die Grauzonen liegen und wie das Zusammenspiel mit § 203 StGB aussieht — eine sachliche Bestandsaufnahme.
Datenschutz & Recht
Transaktionale Mails: AVV, Drittland, Bounces, DSE
Fast jede Kanzlei-Website versendet E-Mails, ohne dass es jemandem bewusst auffällt: Die Bestätigung nach dem Kontaktformular, der Report aus einem Tool, die interne Benachrichtigung an die Kanzlei. Diese sogenannten transaktionalen Mails laufen praktisch nie über das eigene Postfach, sondern über einen spezialisierten Versand-Dienstleister — und der verarbeitet dabei personenbezogene Daten. Damit gelten dieselben Datenschutz-Pflichten wie für jeden anderen Auftragsverarbeiter, nur werden sie hier besonders oft übersehen. Dieser Artikel zeigt die vier Punkte, die sauber geregelt sein müssen — Auftragsverarbeitungsvertrag, Drittland-Frage, Umgang mit unzustellbaren Mails und der Eintrag in der Datenschutzerklärung — am echten Versand-Setup von fahoch2.de.
Wenn Sie das in Ruhe besprechen möchten
Lassen Sie uns 30 Minuten zur Außen-Sicht Ihrer Kanzlei sprechen.
Erst gratis-Vorprüfung über das URL-Tool — dann entscheiden Sie, ob ein 890-€-Tiefen-Audit für Sie Sinn ergibt.