Werkvertragsrecht für Website-Projekte — BGB-Basics
Eine Kanzlei-Website ist juristisch ein Werk im Sinne des § 631 BGB — kein Dienst, kein Kauf. Diese Einordnung entscheidet darüber, wann Sie zahlen müssen, wer für Fehler haftet, wem der Quellcode gehört und was passiert, wenn die Agentur insolvent wird. Steuerberater lesen Verträge ohnehin mit geübtem Auge. Dieser Leitfaden ordnet die fünf zentralen BGB-Vorschriften so, dass Sie vor der nächsten Unterschrift die richtigen drei Fragen stellen.
Was Sie aus diesem Artikel mitnehmen
- Warum eine Website juristisch ein Werk (§ 631 BGB) ist — und was daraus folgt
- Wann Sie zahlen müssen (Abnahme § 640) und die Falle der fiktiven Abnahme
- Wem der Quellcode gehört und was bei einer Agentur-Insolvenz passiert
- Die fünf Fragen, die Sie vor jeder Website-Vertrags-Unterschrift stellen sollten
Werkvertrag oder Dienstvertrag — der Unterschied entscheidet alles
Das BGB kennt zwei sehr unterschiedliche Vertragstypen für Arbeit gegen Geld. Beim Werkvertrag (§ 631 BGB) schuldet der Unternehmer einen Erfolg: das fertige Werk. Beim Dienstvertrag (§ 611 BGB) schuldet der Dienstverpflichtete nur das Tätigwerden: das Bemühen. Diese Unterscheidung klingt akademisch, hat aber Folgen, die Sie bei der nächsten Website-Beauftragung direkt im Geldbeutel spüren.
Der Bundesgerichtshof hat im Urteil BGH VII ZR 121/13 (Software-Werkvertrag, Urteil vom 10.10.2013) klargestellt: Wer eine individuell erstellte Software bestellt — und eine Website ist nichts anderes als eine individuelle Software-Anwendung — schließt regelmäßig einen Werkvertrag. Der Unternehmer schuldet also nicht nur, dass er „programmiert hat", sondern dass am Ende eine funktionierende, vertraglich beschriebene Website steht.
| Kriterium | Werkvertrag (§ 631 BGB) | Dienstvertrag (§ 611 BGB) |
|---|---|---|
| Geschuldet | Erfolg (fertiges Werk) | Bemühen (Tätigkeit) |
| Vergütung fällig | Bei Abnahme (§ 641 BGB) | Periodisch (Stunde, Monat) |
| Mängelrechte | §§ 633–638 BGB | Keine spezifischen |
| Beweislast vor Abnahme | Unternehmer (er muss Erfolg nachweisen) | Auftraggeber |
| Beweislast nach Abnahme | Auftraggeber (er muss Mangel beweisen) | — |
| Typische Anwendung Web | Komplettes Website-Projekt | Laufender Stundensupport, SEO-Retainer |
Hinweis:
Steuerberater kennen die parallele Unterscheidung aus dem eigenen Berufsalltag: Ein Jahresabschluss ist ein Werk (Erfolg geschuldet — die Bilanz muss stehen). Eine laufende Buchführungs-Betreuung ist ein Dienst (Bemühen geschuldet). Dieselbe Logik gilt für Website-Projekte.
Was bei Website-Projekten typischerweise ein Werkvertrag ist — und was nicht
Die saubere Abgrenzung in der Praxis: Wenn das Vertrags-Ziel „fertige Website mit definiertem Umfang" ist, liegt ein Werkvertrag vor. Wenn dagegen „fortlaufende Betreuung ohne klares Werk-Ende" geschuldet ist, ist es ein Dienstvertrag. Die meisten ernsthaften Website-Projekte fallen in die erste Kategorie — gerade dann, wenn ein Festpreis vereinbart ist.
| Konstellation | Typ | Begründung |
|---|---|---|
| Komplette Kanzlei-Website mit Festpreis | Werkvertrag | Erfolg = fertige Website |
| Relaunch eines bestehenden Auftritts | Werkvertrag | Definiertes Werk-Ergebnis |
| Monatlicher SEO-Retainer ohne Erfolgs-Versprechen | Dienstvertrag | Nur Bemühen geschuldet |
| Stundensatz-basierte Wartung | Dienstvertrag | Keine Werk-Definition |
| Cookie-Banner-Implementation mit Abnahme | Werkvertrag | Klar abgrenzbares Teil-Werk |
| Hosting-Vertrag | Mietvertrag (§ 535 BGB) | Wieder ein anderer Typ |
| Domain-Registrierung | Geschäftsbesorgung (§ 675 BGB) | Treuhand-ähnlich |
Achtung:
Manche Agenturen bezeichnen ihre Verträge bewusst als „Dienstvertrag", weil sie keinen Erfolg schulden wollen. Das ist juristisch problematisch — die Bezeichnung im Vertrag ist nicht entscheidend. Maßgeblich ist nach gefestigter BGH-Rechtsprechung der tatsächlich geschuldete Leistungs-Inhalt. Wenn der Vertrag eine fertige Website beschreibt, ist es ein Werkvertrag, auch wenn auf der Titel-Seite „Dienstvertrag" steht.
Die Vergütung — wann müssen Sie zahlen?
Beim Werkvertrag ist die Vergütung erst mit Abnahme fällig (§ 641 Abs. 1 BGB). Das ist der Kern-Schutz für Auftraggeber: Solange das Werk nicht ordnungsgemäß abgenommen ist, müssen Sie nicht zahlen. Praktisch werden bei Website-Projekten oft Ratenzahlungen vereinbart — typischerweise dreigeteilt: bei Auftrag, bei Design-Freigabe, bei Abnahme.
Wenn kein konkreter Preis vereinbart wurde, schuldet der Auftraggeber nach § 632 Abs. 2 BGB die „übliche Vergütung". Das ist im Web-Bereich oft schwer zu bestimmen — Stundensätze schwanken zwischen 60 € (Junior-Freelancer) und 220 € (etablierte Boutique-Agentur in München). Deshalb gilt: Immer einen Preis schriftlich festhalten.
| Vergütungs-Modell | Vorteile | Risiken |
|---|---|---|
| Festpreis | Planbar, Risiko beim Unternehmer | Scope-Streit, wenn Wünsche wachsen |
| Stundensatz mit Cap | Flexibilität, Sicherheit nach oben | Anreiz-Konflikt bei Stunden-Zählung |
| Aufwand offen | Hohe Flexibilität | Kosten-Explosion möglich |
| Pauschal-Werkvertrag mit Iterations-Budget | Festpreis + 2–3 definierte Runden | Mehr-Iterationen brauchen Nachtrag |
Beispiel:
FA² arbeitet im Mandanten-Boost-Paket mit einem Pauschal-Werkvertrag: 5.900 € für die komplette Kanzlei-Website inkl. zwei großer Iterationen. Wer mehr will, zahlt 110 € pro Stunde nach schriftlicher Schätzung. Diese Konstruktion ist transparent und schließt Streit über „was war im Festpreis enthalten" weitgehend aus. Unsere AGB machen das vertraglich verbindlich.
Die Abnahme nach § 640 BGB — der wichtigste Moment im Projekt
Die Abnahme ist beim Werkvertrag der Dreh- und Angelpunkt. Mit der Abnahme:
- wird die Vergütung fällig (§ 641 BGB)
- geht die Beweislast für Mängel vom Unternehmer auf den Auftraggeber über
- beginnt die Gewährleistungsfrist (regelmäßig 2 Jahre, § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB)
- geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Auftraggeber über (§ 644 BGB)
Es gibt drei Arten der Abnahme:
- Ausdrückliche Abnahme — Sie unterschreiben ein Abnahme-Protokoll oder erklären in einer E-Mail: „Die Website ist abgenommen."
- Konkludente Abnahme — Sie nutzen die Website produktiv, schalten sie live, leiten Mandanten auf die neue URL. Das BGH-Urteil BGH VII ZR 47/16 vom 19.01.2017 stellt klar: Nutzung als Werk durch den Auftraggeber kann eine konkludente Abnahme darstellen.
- Fiktive Abnahme nach § 640 Abs. 2 BGB — Wenn der Unternehmer eine angemessene Frist zur Abnahme setzt und der Auftraggeber innerhalb dieser Frist weder abnimmt noch konkrete Mängel benennt, gilt das Werk als abgenommen (seit der BGB-Reform 2018).
Achtung:
Die fiktive Abnahme nach § 640 Abs. 2 BGB ist eine Falle für Auftraggeber, die einfach nicht reagieren. Wenn die Agentur Ihnen eine 14-Tage-Frist schickt und Sie nichts tun, ist die Website nach Ablauf juristisch abgenommen — mit allen oben genannten Folgen. Auch dann, wenn Sie das Werk noch gar nicht wirklich geprüft haben.
Checkliste vor der Abnahme — was Sie konkret prüfen sollten
- Funktioniert die Website auf Desktop und Mobil?
- Sind alle vereinbarten Sektionen vorhanden (Hero, Tätigkeitsfelder, Team, FAQ, Kontakt, Impressum, Datenschutz)?
- Funktioniert das Kontakt-Formular (Test-Mail prüfen)?
- Sind alle Pflicht-Angaben im Impressum nach § 5 DDG vollständig?
- Wurde Berufshaftpflicht-Versicherer und zuständige Steuerberaterkammer korrekt benannt?
- Ist die Datenschutzerklärung aktuell (TDDDG, nicht mehr TTDSG)?
- Wurde die Performance gemessen (Lighthouse ≥ 90)?
- Funktioniert das CMS-Login und wurde das Passwort an Sie übergeben?
- Wurde der Source-Code übergeben oder ist Zugriff vertraglich gesichert?
- Ist eine Sicherungs-Routine für Datenbank und Inhalte eingerichtet?
Hinweis:
Erst nach erfolgreichem Durchlauf dieser Liste sollten Sie schriftlich abnehmen. „Es funktioniert auf den ersten Blick" reicht nicht — Sie verschenken sonst zwei Jahre Mängelhaftung, weil die Beweislast nach Abnahme zu Ihren Lasten kippt.
Mängelhaftung nach § 633 BGB — was tun, wenn etwas nicht stimmt
Das Werkvertrags-Recht kennt eine dreistufige Mängelhaftung nach § 634 BGB. Diese Stufen sind nicht frei wählbar — Sie müssen sie der Reihenfolge nach durchlaufen, sonst verlieren Sie Rechte.
§ 633 BGB definiert zwei Arten von Mängeln:
- Sachmängel (§ 633 Abs. 2 BGB): Das Werk weicht von der vereinbarten Beschaffenheit ab — z. B. fehlende Funktionen, Performance unter Vereinbarung, falsches Design.
- Rechtsmängel (§ 633 Abs. 3 BGB): Dritte haben Rechte am Werk — z. B. Bilder mit fremder Lizenz, Schriftarten ohne gültige Lizenz, urheberrechtswidrig kopierte Texte.
| Stufe | Recht | Voraussetzung | Praxis-Beispiel |
|---|---|---|---|
| 1. Nacherfüllung | § 635 BGB — Nachbesserung oder Neuherstellung, Wahl beim Unternehmer | Mangel vorhanden, Abnahme erfolgt | „Bitte beheben Sie den 404-Fehler auf /kontakt binnen 14 Tagen." |
| 2. Rücktritt oder Minderung | §§ 636, 638 BGB | Frist zur Nacherfüllung erfolglos abgelaufen | Vertrag rückabwickeln oder Vergütung kürzen |
| 3. Schadensersatz | §§ 280, 281 BGB | Frist abgelaufen, Verschulden (oft vermutet) | Ersatz für Reparatur durch andere Agentur |
Beispiel:
Die Website geht live, eine Woche später meldet Google in der Search Console, dass die strukturierten Daten fehlerhaft sind. Sie rufen die Agentur an — keine Reaktion. Sie schicken eine schriftliche Frist von 14 Tagen mit konkreter Mängelbeschreibung. Frist verstreicht. Jetzt dürfen Sie mindern (z. B. 15 % der Rechnung einbehalten) oder Schadensersatz für die Reparatur durch eine andere Agentur verlangen. Davor nicht — sonst gerieten Sie selbst in Verzug.
Die Gewährleistungsfrist beträgt nach § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB zwei Jahre ab Abnahme. Bei arglistig verschwiegenen Mängeln verlängert sie sich nach § 634a Abs. 3 BGB auf die regelmäßige dreijährige Verjährung mit Kenntnis-Beginn.
Urheberrecht am Quellcode — wer besitzt was?
Hier liegt einer der häufigsten Streit-Punkte. Nach § 69b UrhG entstehen die Urheberrechte am Quellcode bei der Person, die ihn geschrieben hat — also bei der Agentur oder ihren Angestellten. Sie als Auftraggeber bekommen vom Werkvertrag nur die Rechte, die im Vertrag ausdrücklich übertragen oder lizenziert wurden.
Es gibt grundsätzlich zwei Modelle:
| Modell | Was Sie bekommen | Vor- und Nachteile |
|---|---|---|
| Einfaches Nutzungsrecht | Sie dürfen die Website betreiben | Günstiger; Agentur kann den Code weiter nutzen |
| Ausschließliches Nutzungsrecht | Nur Sie dürfen den Code nutzen | Teurer; oft nicht nötig |
| Vollrechte-Übertragung | Sie sind Inhaber aller verwertbaren Rechte | Selten sinnvoll, am teuersten |
Für eine Kanzlei-Website reicht in 95 % der Fälle das einfache zeitlich und örtlich unbeschränkte Nutzungsrecht für alle bekannten Nutzungsarten. Mehr brauchen Sie nicht — Sie wollen die Website nicht weiterverkaufen oder als Vorlage an andere Kanzleien lizenzieren.
Hinweis:
Was Sie aber unbedingt vertraglich brauchen: das Recht, den Quellcode jederzeit zu erhalten, und das Recht, mit dem Code zu einer anderen Agentur zu wechseln. Ohne diese Klausel sitzen Sie in der Falle, wenn die Agentur ihre Preise verdoppelt oder schlechten Service liefert.
Vertrags-Phasen und Pflichten — der zeitliche Ablauf
Ein typisches Website-Werkvertrags-Projekt durchläuft fünf Phasen. Jede Phase hat eigene Pflichten — für beide Seiten.
| Phase | Dauer (typisch) | Pflicht Unternehmer | Pflicht Auftraggeber |
|---|---|---|---|
| 1. Briefing | 1–2 Wochen | Strukturierte Frage-Liste, Erst-Konzept | Rohmaterial liefern (alte Texte, Logo, Fotos), Ansprechperson benennen |
| 2. Bau | 4–8 Wochen | Termin-Plan einhalten, Zwischenstände zeigen | Auf Rückfragen binnen 5 Werktagen antworten (Mitwirkungspflicht § 642 BGB) |
| 3. Iteration | 2–4 Wochen | Vereinbarte Iterations-Runden umsetzen | Feedback konkret und gebündelt liefern (nicht tröpfchenweise) |
| 4. Abnahme | 1–2 Wochen | Test-System bereitstellen, Abnahme-Protokoll vorbereiten | Werk prüfen anhand der Vereinbarung, schriftlich abnehmen oder Mängel rügen |
| 5. Pflege / Wartung | Dauerhaft | Sicherheits-Updates nach Vereinbarung | Hosting, Domain, ggf. Pflege-Pauschale zahlen |
Achtung:
Phase 2 ist die kritische. § 642 BGB sagt: Wenn Sie als Auftraggeber Ihre Mitwirkungs-Pflichten nicht erfüllen (z. B. drei Wochen lang nicht auf Design-Fragen antworten), gerät der Unternehmer nicht in Verzug — und kann sogar Entschädigung verlangen. Reservieren Sie also bewusst Zeit für die Mitwirkung.
AGB-Klauseln — was eine Web-Agentur ausschließen darf und was nicht
Standard-AGB von Web-Agenturen sind nach §§ 305 ff. BGB einer strengen Inhaltskontrolle unterworfen. § 307 BGB sagt: Klauseln, die den Vertragspartner unangemessen benachteiligen, sind unwirksam — auch wenn sie im Kleingedruckten stehen und Sie unterschrieben haben.
Was eine Agentur in AGB nicht wirksam ausschließen kann:
- Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (§ 309 Nr. 7 lit. b BGB)
- Haftung für Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit (§ 309 Nr. 7 lit. a BGB)
- Wesentliche Pflichten des Werkvertrags („Kardinalpflichten") — die Lieferung des Werks selbst muss zugesagt bleiben
- Komplette Mängelrechts-Ausschlüsse — ein Werkvertrag ohne Mängelrechte ist nach § 307 BGB nichtig
Was wirksam ausgeschlossen werden kann (mit Einschränkungen):
- Haftung der Höhe nach (z. B. Begrenzung auf den Werklohn) — bei einfacher Fahrlässigkeit
- Verjährungsfrist bei einfachen Mängeln auf 1 Jahr (Mindestgrenze § 309 Nr. 8 lit. b BGB)
- Aufrechnungs-Verbote in bestimmten Konstellationen
Beispiel:
Eine Klausel wie „Die Agentur haftet nicht für Schäden aus der Website" ist nach § 309 Nr. 7 lit. b BGB unwirksam. Eine Klausel wie „Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist auf den Auftragswert begrenzt" ist hingegen meist wirksam. Lesen Sie die Haftungs-Klausel doppelt — und wenn etwas zu pauschal wirkt, fragen Sie nach.
Sonderkonstellation: Agentur insolvent — was passiert mit dem Code?
Das ist der Albtraum jeder Mandantin: Die Website läuft, aber die Agentur meldet Insolvenz an. Wer pflegt den Code? Wo liegt das Hosting? Wer hat die Passwörter?
Vorbeugung über Vertragsklauseln ist hier entscheidend. Drei Bausteine sollten in jedem Werkvertrag stehen:
- Code-Übergabe-Klausel: Der Quellcode wird spätestens N Monate nach Live-Schaltung in ein Repository übergeben, zu dem Sie Zugriff haben.
- Treuhand-Klausel (optional): Ein neutraler Treuhänder (z. B. ein IT-Notar) verwahrt eine aktuelle Kopie des Codes.
- Wechsel-Klausel: Sie haben das Recht, jederzeit mit dem Code zu einer anderen Agentur zu wechseln.
Hinweis:
Bei FA² regeln wir das in unseren AGB mit einer 12-Monats-Code-Übergabe-Klausel: Spätestens 12 Monate nach Live-Schaltung haben Sie Vollzugriff auf das GitHub-Repository mit dem kompletten Quellcode. Das ist transparent und schützt Sie für den Fall, dass eines Tages keine Werkstatt mehr existieren sollte.
Drei rote Flaggen in Standard-Agentur-Verträgen
Wenn Sie den nächsten Web-Vertrag prüfen, achten Sie besonders auf diese drei Punkte:
-
Keine klare Werk-Definition. Wenn der Vertrag nur sagt „Erstellung einer Website" ohne konkrete Sektionen, Funktionen und technische Anforderungen, ist das Werk juristisch nicht greifbar. Folge: Streit bei der Abnahme programmiert.
-
Pauschaler Haftungs-Ausschluss. „Die Agentur übernimmt keine Haftung für…" — diese Klausel ist meist nach § 309 BGB unwirksam, signalisiert aber, dass die Agentur eine konfrontative Haltung gegenüber Mängelfällen einnimmt. Warnsignal.
-
Kein Code-Zugriff für den Auftraggeber. Wenn der Vertrag schweigt, wem die Repository-Zugänge gehören, droht das Lock-in. Bestehen Sie auf einer expliziten Code-Übergabe-Klausel.
Zusammenfassung — die fünf Fragen vor jeder Unterschrift
Bevor Sie den nächsten Website-Werkvertrag unterschreiben, beantworten Sie diese fünf Fragen:
| # | Frage | Wo im Vertrag prüfen |
|---|---|---|
| 1 | Ist es als Werkvertrag bezeichnet und beschreibt einen konkreten Erfolg? | § 1 / Leistungs-Beschreibung |
| 2 | Wie ist die Abnahme geregelt? (Frist, Form, Mängelrüge) | § 4 / Abnahme |
| 3 | Welche Nutzungsrechte am Code bekommen Sie? | § 6 / Urheberrecht |
| 4 | Was passiert mit dem Code bei Insolvenz der Agentur? | § 7 / Code-Übergabe |
| 5 | Sind Haftungs-Klauseln § 309 BGB-konform? | § 8 / Haftung |
Wenn Sie alle fünf Fragen mit „Ja, eindeutig" beantworten können, ist der Vertrag belastbar. Wenn auch nur eine offen bleibt, sprechen Sie die Agentur an — oder lassen Sie einen IT-Rechtsanwalt fünfzehn Minuten draufschauen, das ist in der Regel günstiger als der spätere Streit.
Beispiel:
Wir bei FA² bauen Websites für Steuerkanzleien in Forchheim, Bamberg und Erlangen. Wer mit uns sprechen will, was ein sauberer Werkvertrag konkret enthält, bucht ein Erstgespräch oder schaut sich unsere Pakete an. Unsere AGB sind öffentlich — das ist Teil unseres Selbstverständnisses als Werkstatt.
Quellen
- BGB § 631 — Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag — abgerufen 2026-05-29
- BGB § 640 — Abnahme (inkl. fiktive Abnahme Abs. 2) — abgerufen 2026-05-29
- BGB § 641 — Fälligkeit der Vergütung — abgerufen 2026-05-29
- BGB §§ 307–309 — AGB-Inhaltskontrolle und Klauselverbote — abgerufen 2026-05-29
- UrhG § 69a — Schutzgegenstand (Computerprogramme) — abgerufen 2026-05-29
- UrhG § 31 — Einräumung von Nutzungsrechten — abgerufen 2026-05-29
- BGH VII ZR 121/13 (Software-Werkvertrag), Urteil vom 10.10.2013 — abgerufen 2026-05-29
- BGH VII ZR 47/16 (konkludente Abnahme), Urteil vom 19.01.2017 — abgerufen 2026-05-29
- DDG § 5 — Allgemeine Informationspflichten (Impressum) — abgerufen 2026-05-29
Disclaimer: Allgemeine fachliche Information zum Zeitpunkt der Veröffentlichung — keine Rechtsberatung im Einzelfall. Einen konkreten Website-Werkvertrag vor Unterschrift anwaltlich (IT-Recht) prüfen lassen.
Stand und rechtlicher Hinweis
- Erstveröffentlichung
- Autor
- Alexander Mock
- Lesezeit
- 13 Minuten
Allgemeine Information, keine individuelle Beratung. Dieser Artikel beschreibt steuer-, berufs- oder webrechtliche Grundsystematik zum oben genannten Stand. Er ist nicht mandantenspezifisch und ersetzt keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Anlage-Beratung im Sinne § 2 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), § 1 Steuerberatungsgesetz (StBerG) oder § 34d/f Gewerbeordnung (GewO). Vor jeder konkreten Entscheidung wenden Sie sich an einen zugelassenen Steuerberater, Rechtsanwalt oder die jeweils zuständige Behörde.
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