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Werkvertragsrecht für Website-Projekte — BGB-Basics

Eine Kanzlei-Website ist juristisch ein Werk im Sinne des § 631 BGB — kein Dienst, kein Kauf. Diese Einordnung entscheidet darüber, wann Sie zahlen müssen, wer für Fehler haftet, wem der Quellcode gehört und was passiert, wenn die Agentur insolvent wird. Steuerberater lesen Verträge ohnehin mit geübtem Auge. Dieser Leitfaden ordnet die fünf zentralen BGB-Vorschriften so, dass Sie vor der nächsten Unterschrift die richtigen drei Fragen stellen.

13 Min Lesezeitvon Alexander MockDatenschutz & Recht

Was Sie aus diesem Artikel mitnehmen

  • Warum eine Website juristisch ein Werk (§ 631 BGB) ist — und was daraus folgt
  • Wann Sie zahlen müssen (Abnahme § 640) und die Falle der fiktiven Abnahme
  • Wem der Quellcode gehört und was bei einer Agentur-Insolvenz passiert
  • Die fünf Fragen, die Sie vor jeder Website-Vertrags-Unterschrift stellen sollten

Werkvertrag oder Dienstvertrag — der Unterschied entscheidet alles

Das BGB kennt zwei sehr unterschiedliche Vertragstypen für Arbeit gegen Geld. Beim Werkvertrag (§ 631 BGB) schuldet der Unternehmer einen Erfolg: das fertige Werk. Beim Dienstvertrag (§ 611 BGB) schuldet der Dienstverpflichtete nur das Tätigwerden: das Bemühen. Diese Unterscheidung klingt akademisch, hat aber Folgen, die Sie bei der nächsten Website-Beauftragung direkt im Geldbeutel spüren.

Der Bundesgerichtshof hat im Urteil BGH VII ZR 121/13 (Software-Werkvertrag, Urteil vom 10.10.2013) klargestellt: Wer eine individuell erstellte Software bestellt — und eine Website ist nichts anderes als eine individuelle Software-Anwendung — schließt regelmäßig einen Werkvertrag. Der Unternehmer schuldet also nicht nur, dass er „programmiert hat", sondern dass am Ende eine funktionierende, vertraglich beschriebene Website steht.

KriteriumWerkvertrag (§ 631 BGB)Dienstvertrag (§ 611 BGB)
GeschuldetErfolg (fertiges Werk)Bemühen (Tätigkeit)
Vergütung fälligBei Abnahme (§ 641 BGB)Periodisch (Stunde, Monat)
Mängelrechte§§ 633–638 BGBKeine spezifischen
Beweislast vor AbnahmeUnternehmer (er muss Erfolg nachweisen)Auftraggeber
Beweislast nach AbnahmeAuftraggeber (er muss Mangel beweisen)
Typische Anwendung WebKomplettes Website-ProjektLaufender Stundensupport, SEO-Retainer

Hinweis:

Steuerberater kennen die parallele Unterscheidung aus dem eigenen Berufsalltag: Ein Jahresabschluss ist ein Werk (Erfolg geschuldet — die Bilanz muss stehen). Eine laufende Buchführungs-Betreuung ist ein Dienst (Bemühen geschuldet). Dieselbe Logik gilt für Website-Projekte.

Was bei Website-Projekten typischerweise ein Werkvertrag ist — und was nicht

Die saubere Abgrenzung in der Praxis: Wenn das Vertrags-Ziel „fertige Website mit definiertem Umfang" ist, liegt ein Werkvertrag vor. Wenn dagegen „fortlaufende Betreuung ohne klares Werk-Ende" geschuldet ist, ist es ein Dienstvertrag. Die meisten ernsthaften Website-Projekte fallen in die erste Kategorie — gerade dann, wenn ein Festpreis vereinbart ist.

KonstellationTypBegründung
Komplette Kanzlei-Website mit FestpreisWerkvertragErfolg = fertige Website
Relaunch eines bestehenden AuftrittsWerkvertragDefiniertes Werk-Ergebnis
Monatlicher SEO-Retainer ohne Erfolgs-VersprechenDienstvertragNur Bemühen geschuldet
Stundensatz-basierte WartungDienstvertragKeine Werk-Definition
Cookie-Banner-Implementation mit AbnahmeWerkvertragKlar abgrenzbares Teil-Werk
Hosting-VertragMietvertrag (§ 535 BGB)Wieder ein anderer Typ
Domain-RegistrierungGeschäftsbesorgung (§ 675 BGB)Treuhand-ähnlich

Achtung:

Manche Agenturen bezeichnen ihre Verträge bewusst als „Dienstvertrag", weil sie keinen Erfolg schulden wollen. Das ist juristisch problematisch — die Bezeichnung im Vertrag ist nicht entscheidend. Maßgeblich ist nach gefestigter BGH-Rechtsprechung der tatsächlich geschuldete Leistungs-Inhalt. Wenn der Vertrag eine fertige Website beschreibt, ist es ein Werkvertrag, auch wenn auf der Titel-Seite „Dienstvertrag" steht.

Die Vergütung — wann müssen Sie zahlen?

Beim Werkvertrag ist die Vergütung erst mit Abnahme fällig (§ 641 Abs. 1 BGB). Das ist der Kern-Schutz für Auftraggeber: Solange das Werk nicht ordnungsgemäß abgenommen ist, müssen Sie nicht zahlen. Praktisch werden bei Website-Projekten oft Ratenzahlungen vereinbart — typischerweise dreigeteilt: bei Auftrag, bei Design-Freigabe, bei Abnahme.

Wenn kein konkreter Preis vereinbart wurde, schuldet der Auftraggeber nach § 632 Abs. 2 BGB die „übliche Vergütung". Das ist im Web-Bereich oft schwer zu bestimmen — Stundensätze schwanken zwischen 60 € (Junior-Freelancer) und 220 € (etablierte Boutique-Agentur in München). Deshalb gilt: Immer einen Preis schriftlich festhalten.

Vergütungs-ModellVorteileRisiken
FestpreisPlanbar, Risiko beim UnternehmerScope-Streit, wenn Wünsche wachsen
Stundensatz mit CapFlexibilität, Sicherheit nach obenAnreiz-Konflikt bei Stunden-Zählung
Aufwand offenHohe FlexibilitätKosten-Explosion möglich
Pauschal-Werkvertrag mit Iterations-BudgetFestpreis + 2–3 definierte RundenMehr-Iterationen brauchen Nachtrag

Beispiel:

FA² arbeitet im Mandanten-Boost-Paket mit einem Pauschal-Werkvertrag: 5.900 € für die komplette Kanzlei-Website inkl. zwei großer Iterationen. Wer mehr will, zahlt 110 € pro Stunde nach schriftlicher Schätzung. Diese Konstruktion ist transparent und schließt Streit über „was war im Festpreis enthalten" weitgehend aus. Unsere AGB machen das vertraglich verbindlich.

Die Abnahme nach § 640 BGB — der wichtigste Moment im Projekt

Die Abnahme ist beim Werkvertrag der Dreh- und Angelpunkt. Mit der Abnahme:

  • wird die Vergütung fällig (§ 641 BGB)
  • geht die Beweislast für Mängel vom Unternehmer auf den Auftraggeber über
  • beginnt die Gewährleistungsfrist (regelmäßig 2 Jahre, § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB)
  • geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Auftraggeber über (§ 644 BGB)

Es gibt drei Arten der Abnahme:

  1. Ausdrückliche Abnahme — Sie unterschreiben ein Abnahme-Protokoll oder erklären in einer E-Mail: „Die Website ist abgenommen."
  2. Konkludente Abnahme — Sie nutzen die Website produktiv, schalten sie live, leiten Mandanten auf die neue URL. Das BGH-Urteil BGH VII ZR 47/16 vom 19.01.2017 stellt klar: Nutzung als Werk durch den Auftraggeber kann eine konkludente Abnahme darstellen.
  3. Fiktive Abnahme nach § 640 Abs. 2 BGB — Wenn der Unternehmer eine angemessene Frist zur Abnahme setzt und der Auftraggeber innerhalb dieser Frist weder abnimmt noch konkrete Mängel benennt, gilt das Werk als abgenommen (seit der BGB-Reform 2018).

Achtung:

Die fiktive Abnahme nach § 640 Abs. 2 BGB ist eine Falle für Auftraggeber, die einfach nicht reagieren. Wenn die Agentur Ihnen eine 14-Tage-Frist schickt und Sie nichts tun, ist die Website nach Ablauf juristisch abgenommen — mit allen oben genannten Folgen. Auch dann, wenn Sie das Werk noch gar nicht wirklich geprüft haben.

Checkliste vor der Abnahme — was Sie konkret prüfen sollten

Hinweis:

Erst nach erfolgreichem Durchlauf dieser Liste sollten Sie schriftlich abnehmen. „Es funktioniert auf den ersten Blick" reicht nicht — Sie verschenken sonst zwei Jahre Mängelhaftung, weil die Beweislast nach Abnahme zu Ihren Lasten kippt.

Mängelhaftung nach § 633 BGB — was tun, wenn etwas nicht stimmt

Das Werkvertrags-Recht kennt eine dreistufige Mängelhaftung nach § 634 BGB. Diese Stufen sind nicht frei wählbar — Sie müssen sie der Reihenfolge nach durchlaufen, sonst verlieren Sie Rechte.

§ 633 BGB definiert zwei Arten von Mängeln:

  • Sachmängel (§ 633 Abs. 2 BGB): Das Werk weicht von der vereinbarten Beschaffenheit ab — z. B. fehlende Funktionen, Performance unter Vereinbarung, falsches Design.
  • Rechtsmängel (§ 633 Abs. 3 BGB): Dritte haben Rechte am Werk — z. B. Bilder mit fremder Lizenz, Schriftarten ohne gültige Lizenz, urheberrechtswidrig kopierte Texte.
StufeRechtVoraussetzungPraxis-Beispiel
1. Nacherfüllung§ 635 BGB — Nachbesserung oder Neuherstellung, Wahl beim UnternehmerMangel vorhanden, Abnahme erfolgt„Bitte beheben Sie den 404-Fehler auf /kontakt binnen 14 Tagen."
2. Rücktritt oder Minderung§§ 636, 638 BGBFrist zur Nacherfüllung erfolglos abgelaufenVertrag rückabwickeln oder Vergütung kürzen
3. Schadensersatz§§ 280, 281 BGBFrist abgelaufen, Verschulden (oft vermutet)Ersatz für Reparatur durch andere Agentur

Beispiel:

Die Website geht live, eine Woche später meldet Google in der Search Console, dass die strukturierten Daten fehlerhaft sind. Sie rufen die Agentur an — keine Reaktion. Sie schicken eine schriftliche Frist von 14 Tagen mit konkreter Mängelbeschreibung. Frist verstreicht. Jetzt dürfen Sie mindern (z. B. 15 % der Rechnung einbehalten) oder Schadensersatz für die Reparatur durch eine andere Agentur verlangen. Davor nicht — sonst gerieten Sie selbst in Verzug.

Die Gewährleistungsfrist beträgt nach § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB zwei Jahre ab Abnahme. Bei arglistig verschwiegenen Mängeln verlängert sie sich nach § 634a Abs. 3 BGB auf die regelmäßige dreijährige Verjährung mit Kenntnis-Beginn.

Urheberrecht am Quellcode — wer besitzt was?

Hier liegt einer der häufigsten Streit-Punkte. Nach § 69b UrhG entstehen die Urheberrechte am Quellcode bei der Person, die ihn geschrieben hat — also bei der Agentur oder ihren Angestellten. Sie als Auftraggeber bekommen vom Werkvertrag nur die Rechte, die im Vertrag ausdrücklich übertragen oder lizenziert wurden.

Es gibt grundsätzlich zwei Modelle:

ModellWas Sie bekommenVor- und Nachteile
Einfaches NutzungsrechtSie dürfen die Website betreibenGünstiger; Agentur kann den Code weiter nutzen
Ausschließliches NutzungsrechtNur Sie dürfen den Code nutzenTeurer; oft nicht nötig
Vollrechte-ÜbertragungSie sind Inhaber aller verwertbaren RechteSelten sinnvoll, am teuersten

Für eine Kanzlei-Website reicht in 95 % der Fälle das einfache zeitlich und örtlich unbeschränkte Nutzungsrecht für alle bekannten Nutzungsarten. Mehr brauchen Sie nicht — Sie wollen die Website nicht weiterverkaufen oder als Vorlage an andere Kanzleien lizenzieren.

Hinweis:

Was Sie aber unbedingt vertraglich brauchen: das Recht, den Quellcode jederzeit zu erhalten, und das Recht, mit dem Code zu einer anderen Agentur zu wechseln. Ohne diese Klausel sitzen Sie in der Falle, wenn die Agentur ihre Preise verdoppelt oder schlechten Service liefert.

Vertrags-Phasen und Pflichten — der zeitliche Ablauf

Ein typisches Website-Werkvertrags-Projekt durchläuft fünf Phasen. Jede Phase hat eigene Pflichten — für beide Seiten.

PhaseDauer (typisch)Pflicht UnternehmerPflicht Auftraggeber
1. Briefing1–2 WochenStrukturierte Frage-Liste, Erst-KonzeptRohmaterial liefern (alte Texte, Logo, Fotos), Ansprechperson benennen
2. Bau4–8 WochenTermin-Plan einhalten, Zwischenstände zeigenAuf Rückfragen binnen 5 Werktagen antworten (Mitwirkungspflicht § 642 BGB)
3. Iteration2–4 WochenVereinbarte Iterations-Runden umsetzenFeedback konkret und gebündelt liefern (nicht tröpfchenweise)
4. Abnahme1–2 WochenTest-System bereitstellen, Abnahme-Protokoll vorbereitenWerk prüfen anhand der Vereinbarung, schriftlich abnehmen oder Mängel rügen
5. Pflege / WartungDauerhaftSicherheits-Updates nach VereinbarungHosting, Domain, ggf. Pflege-Pauschale zahlen

Achtung:

Phase 2 ist die kritische. § 642 BGB sagt: Wenn Sie als Auftraggeber Ihre Mitwirkungs-Pflichten nicht erfüllen (z. B. drei Wochen lang nicht auf Design-Fragen antworten), gerät der Unternehmer nicht in Verzug — und kann sogar Entschädigung verlangen. Reservieren Sie also bewusst Zeit für die Mitwirkung.

AGB-Klauseln — was eine Web-Agentur ausschließen darf und was nicht

Standard-AGB von Web-Agenturen sind nach §§ 305 ff. BGB einer strengen Inhaltskontrolle unterworfen. § 307 BGB sagt: Klauseln, die den Vertragspartner unangemessen benachteiligen, sind unwirksam — auch wenn sie im Kleingedruckten stehen und Sie unterschrieben haben.

Was eine Agentur in AGB nicht wirksam ausschließen kann:

  • Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (§ 309 Nr. 7 lit. b BGB)
  • Haftung für Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit (§ 309 Nr. 7 lit. a BGB)
  • Wesentliche Pflichten des Werkvertrags („Kardinalpflichten") — die Lieferung des Werks selbst muss zugesagt bleiben
  • Komplette Mängelrechts-Ausschlüsse — ein Werkvertrag ohne Mängelrechte ist nach § 307 BGB nichtig

Was wirksam ausgeschlossen werden kann (mit Einschränkungen):

  • Haftung der Höhe nach (z. B. Begrenzung auf den Werklohn) — bei einfacher Fahrlässigkeit
  • Verjährungsfrist bei einfachen Mängeln auf 1 Jahr (Mindestgrenze § 309 Nr. 8 lit. b BGB)
  • Aufrechnungs-Verbote in bestimmten Konstellationen

Beispiel:

Eine Klausel wie „Die Agentur haftet nicht für Schäden aus der Website" ist nach § 309 Nr. 7 lit. b BGB unwirksam. Eine Klausel wie „Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist auf den Auftragswert begrenzt" ist hingegen meist wirksam. Lesen Sie die Haftungs-Klausel doppelt — und wenn etwas zu pauschal wirkt, fragen Sie nach.

Sonderkonstellation: Agentur insolvent — was passiert mit dem Code?

Das ist der Albtraum jeder Mandantin: Die Website läuft, aber die Agentur meldet Insolvenz an. Wer pflegt den Code? Wo liegt das Hosting? Wer hat die Passwörter?

Vorbeugung über Vertragsklauseln ist hier entscheidend. Drei Bausteine sollten in jedem Werkvertrag stehen:

  1. Code-Übergabe-Klausel: Der Quellcode wird spätestens N Monate nach Live-Schaltung in ein Repository übergeben, zu dem Sie Zugriff haben.
  2. Treuhand-Klausel (optional): Ein neutraler Treuhänder (z. B. ein IT-Notar) verwahrt eine aktuelle Kopie des Codes.
  3. Wechsel-Klausel: Sie haben das Recht, jederzeit mit dem Code zu einer anderen Agentur zu wechseln.

Hinweis:

Bei FA² regeln wir das in unseren AGB mit einer 12-Monats-Code-Übergabe-Klausel: Spätestens 12 Monate nach Live-Schaltung haben Sie Vollzugriff auf das GitHub-Repository mit dem kompletten Quellcode. Das ist transparent und schützt Sie für den Fall, dass eines Tages keine Werkstatt mehr existieren sollte.

Drei rote Flaggen in Standard-Agentur-Verträgen

Wenn Sie den nächsten Web-Vertrag prüfen, achten Sie besonders auf diese drei Punkte:

  1. Keine klare Werk-Definition. Wenn der Vertrag nur sagt „Erstellung einer Website" ohne konkrete Sektionen, Funktionen und technische Anforderungen, ist das Werk juristisch nicht greifbar. Folge: Streit bei der Abnahme programmiert.

  2. Pauschaler Haftungs-Ausschluss. „Die Agentur übernimmt keine Haftung für…" — diese Klausel ist meist nach § 309 BGB unwirksam, signalisiert aber, dass die Agentur eine konfrontative Haltung gegenüber Mängelfällen einnimmt. Warnsignal.

  3. Kein Code-Zugriff für den Auftraggeber. Wenn der Vertrag schweigt, wem die Repository-Zugänge gehören, droht das Lock-in. Bestehen Sie auf einer expliziten Code-Übergabe-Klausel.

Zusammenfassung — die fünf Fragen vor jeder Unterschrift

Bevor Sie den nächsten Website-Werkvertrag unterschreiben, beantworten Sie diese fünf Fragen:

#FrageWo im Vertrag prüfen
1Ist es als Werkvertrag bezeichnet und beschreibt einen konkreten Erfolg?§ 1 / Leistungs-Beschreibung
2Wie ist die Abnahme geregelt? (Frist, Form, Mängelrüge)§ 4 / Abnahme
3Welche Nutzungsrechte am Code bekommen Sie?§ 6 / Urheberrecht
4Was passiert mit dem Code bei Insolvenz der Agentur?§ 7 / Code-Übergabe
5Sind Haftungs-Klauseln § 309 BGB-konform?§ 8 / Haftung

Wenn Sie alle fünf Fragen mit „Ja, eindeutig" beantworten können, ist der Vertrag belastbar. Wenn auch nur eine offen bleibt, sprechen Sie die Agentur an — oder lassen Sie einen IT-Rechtsanwalt fünfzehn Minuten draufschauen, das ist in der Regel günstiger als der spätere Streit.

Beispiel:

Wir bei FA² bauen Websites für Steuerkanzleien in Forchheim, Bamberg und Erlangen. Wer mit uns sprechen will, was ein sauberer Werkvertrag konkret enthält, bucht ein Erstgespräch oder schaut sich unsere Pakete an. Unsere AGB sind öffentlich — das ist Teil unseres Selbstverständnisses als Werkstatt.


Quellen

Disclaimer: Allgemeine fachliche Information zum Zeitpunkt der Veröffentlichung — keine Rechtsberatung im Einzelfall. Einen konkreten Website-Werkvertrag vor Unterschrift anwaltlich (IT-Recht) prüfen lassen.

Erstveröffentlichung
Autor
Alexander Mock
Lesezeit
13 Minuten

Allgemeine Information, keine individuelle Beratung. Dieser Artikel beschreibt steuer-, berufs- oder webrechtliche Grundsystematik zum oben genannten Stand. Er ist nicht mandantenspezifisch und ersetzt keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Anlage-Beratung im Sinne § 2 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), § 1 Steuerberatungsgesetz (StBerG) oder § 34d/f Gewerbeordnung (GewO). Vor jeder konkreten Entscheidung wenden Sie sich an einen zugelassenen Steuerberater, Rechtsanwalt oder die jeweils zuständige Behörde.

Zitate aus amtlichen Werken. Gesetzes-Texte, Verwaltungsanweisungen (BMF-Schreiben) und Gerichts-Entscheidungen (BFH, BGH, BVerfG, EuGH) sind nach § 5 Urheberrechtsgesetz gemeinfrei. Zitiert wird jeweils mit Aktenzeichen und Entscheidungs- bzw. Schreibens-Datum. Aktualität der Rechtslage bitte vor Bezugnahme gegen die jeweilige amtliche Veröffentlichung prüfen (gesetze-im-internet.de, bundesfinanzhof.de, bmf.bund.de).

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