Steuerberater UND Rechtsanwalt auf einer Website
Die Kombination Steuerberater und Rechtsanwalt auf einer Person oder in einer Sozietät ist nicht ungewöhnlich — sie ist eine starke Spezialisierung, weil sie steuerliches Detail mit anwaltlicher Streitführung verbindet. Für die Website wird sie aber schnell zur Stolperfalle: Zwei Berufe heißt zwei Berufsrechte (StBerG für die Steuerberatung, BRAO und BORA für die Anwaltstätigkeit), zwei Kammern, zwei Werbeschranken und zwei Haftpflicht-Strukturen. Wenn die Site das nicht trennt, vermischt sie Aussagen, die unter zwei unterschiedlichen Regelwerken stehen — und macht sich gegenüber beiden Kammern angreifbar. Dieser Artikel zeigt die Web-Sicht: Wie eine Doppel-Profession sauber strukturiert wird, was im Impressum doppelt gehört, und wie Personen- und Leistungs-Darstellung sich präzise zuordnen lassen.
Was Sie aus diesem Artikel mitnehmen
- Warum bei kombinierter StB-/RA-Praxis zwei Berufsrechte parallel gelten
- Was im Impressum doppelt gehört (Kammer, Berufsbezeichnung, Berufshaftpflicht)
- Wie sich Personen- und Leistungs-Darstellung sauber den beiden Säulen zuordnen lässt
- Wo die strukturellen Stolperfallen liegen — und wo wir bei BRAO-/BORA-Fragen die Anwaltskammer einbinden
ℹ️ Hinweis zur Reichweite dieses Artikels: Wir behandeln die WEB-Struktur einer Doppel-Profession (Impressum, Seitenarchitektur, Auszeichnung von Personen und Leistungen). Konkrete Auslegungen zur BRAO oder BORA sind anwaltliche Rechtsberatung und fallen unter § 2 RDG — die holen wir uns im Zweifel bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer ein, nicht hier.
Würdigung — warum die Doppel-Zulassung ein Gewinn ist
Steuerberater und Rechtsanwalt in einer Hand (oder in einer Sozietät zusammen) ist eine ungewöhnlich starke Aufstellung: Steuerliches Detail trifft auf die Fähigkeit, gegen einen Steuerbescheid bis zum Finanzgericht zu klagen, ohne dass der Mandant zwei Kanzleien koordinieren muss. Für Mandanten ist das ein echter Mehrwert, gerade in Konstellationen mit Streit-Potenzial (Betriebsprüfung, Erbschaftsfälle, Unternehmens-Nachfolge).
Die Website kann diesen Mehrwert deutlich machen — aber nur, wenn sie die beiden Säulen so sauber strukturiert, dass weder die Steuerberaterkammer noch die Rechtsanwaltskammer Anlass zur Beanstandung sieht. Eine schludrig kombinierte Seite, auf der Aussagen wandern, ohne dass klar ist, unter welcher Berufsbezeichnung sie stehen, ist das Gegenteil des Mehrwerts.
Hinweis:
Wenn Sie eine Doppel-Profession bauen oder umstellen möchten, ordnet unser Erstgespräch (30 Minuten, kostenfrei) die Struktur ein — bei BRAO/BORA-spezifischen Fragen ziehen wir auf Wunsch frühzeitig die Anwaltskammer hinzu.
Zwei Berufsrechte parallel — die strukturelle Ausgangslage
Für die Web-Sicht zählt vor allem: Eine Person, die als Steuerberater UND als Rechtsanwalt zugelassen ist, unterliegt für ihre jeweilige Tätigkeit dem jeweiligen Berufsrecht. Beide Regelwerke haben einen ähnlichen Geist (Sachlichkeit, Berufswürde, kein vergleichendes Anpreisen) — aber sie sind getrennte Gesetze mit getrennten Aufsichts-Kammern:
- Steuerberater-Tätigkeit untersteht dem StBerG (insbesondere § 57a StBerG zur Werbung) und der Aufsicht der zuständigen Steuerberaterkammer.
- Anwaltliche Tätigkeit untersteht der BRAO (insbesondere § 43b BRAO zur Werbung) und der Berufsordnung der Bundesrechtsanwälte (BORA), unter der Aufsicht der zuständigen Rechtsanwaltskammer.
Beide Regelwerke beziehen sich auf die jeweilige Berufstätigkeit — eine Website, die beides anbietet, kann sich also nicht für eine Schranke entscheiden, sondern muss beide gleichzeitig einhalten. Praktisch heißt das: Aussagen, die unter beiden Regelwerken laufen sollen (etwa allgemeine Kanzlei-Beschreibung), müssen die strengere der beiden Schranken erfüllen. Aussagen, die nur eine Säule betreffen, gehören eindeutig dieser Säule zugeordnet — sichtbar, nicht nur implizit.
Was im Impressum doppelt gehört
Ein gemeinsames Impressum für eine Doppel-Profession bleibt möglich, muss aber für beide Berufe vollständig sein. Aus der Web-Sicht heißt das im Minimum:
- Berufsbezeichnung beider Säulen mit dem Hinweis, in welchem Staat sie verliehen wurde (das ist Standardanforderung beider Berufsrechte).
- Beide Kammern als Aufsicht — die zuständige Steuerberaterkammer für die StB-Tätigkeit, die zuständige Rechtsanwaltskammer für die RA-Tätigkeit, jeweils mit Adresse.
- Berufsrechtliche Regelungen für beide Säulen — StBerG/StBerDV/BOStB einerseits, BRAO/BORA/RVG/FAO/CCBE andererseits, mit dem jeweiligen Link auf gesetze-im-internet.de bzw. die Kammer-Seite.
- Berufshaftpflicht-Versicherung beider Säulen — Name und Anschrift des Versicherers sowie der räumliche Geltungsbereich, jeweils. Hier sind die Versicherer und die Mindest-Deckungssummen zwischen beiden Berufen unterschiedlich; das muss aus dem Impressum getrennt erkennbar sein.
- Streitschlichtung — die anwaltliche Schlichtungsstelle (für die RA-Tätigkeit) und ggf. der jeweilige OS-Plattform-Link, soweit anwendbar.
Das Impressum sollte die beiden Säulen nicht im Fließtext verquicken, sondern erkennbar trennen — entweder über Zwischen-Überschriften (z. B. „Berufsrechtliche Angaben — Steuerberatung" und „Berufsrechtliche Angaben — Rechtsanwaltschaft") oder über zwei klar getrennte Abschnitte. Die Mindestanforderungen des § 5 DDG und § 18 MStV gelten ohnehin — sie sind das Skelett, die berufsrechtlichen Angaben sind die zusätzliche Schicht.
Personen-Darstellung: wer macht was?
Der häufigste Fehler in der Praxis ist, dass auf einer Team-Seite eine Person als „Rechtsanwalt und Steuerberater" steht, ohne dass irgendwo erkennbar wird, in welcher Funktion welche genannte Leistung erbracht wird. Sauber aus Web-Sicht:
- Doppelte Berufsbezeichnung deutlich, sortiert mit der Hauptzulassung zuerst (so wie die Person sich selbst primär versteht).
- Mandat-Beschreibung getrennt — etwa zwei Zeilen „Schwerpunkte als Rechtsanwalt: …" und „Schwerpunkte als Steuerberater: …", anstatt eine vermischte Liste.
- Bei Bedarf Fachanwalts-Titel an passender Stelle (etwa Fachanwalt für Steuerrecht oder für Erbrecht) — mit klarer Zuordnung zur anwaltlichen Säule.
Das wirkt zunächst formalistisch, ist aber für beide Aufsichtskammern und auch für Mandanten ein klarer Vorteil: Wer eine anwaltliche Streitvertretung sucht, sieht direkt, was die Person als RA bringt; wer eine Jahresabschluss-Erstellung sucht, sieht, was sie als StB bringt. Die Vermischung wirkt nach außen unklar und nach innen unprofessionell.
Leistungs-Sektionen sauber trennen
Auf der Leistungs-Ebene sollte die Site nicht in eine einzige große „Was wir tun"-Sektion fallen, in der StB- und RA-Leistungen kreuz und quer stehen. Tragfähige Architekturen:
- Zwei klar gekennzeichnete Leistungs-Bereiche mit eigenen Unterseiten — etwa /leistungen/steuerberatung und /leistungen/rechtsanwaltschaft (oder /leistungen/anwaltliche-vertretung). Auf der Übersichts-Seite wird verlinkt, nicht vermischt.
- Querverweise innerhalb der Sektionen, wenn eine Leistung beide Säulen tangiert (etwa „Steuer-Streitverfahren — wir vertreten Sie auch vor dem Finanzgericht"), aber mit klarem Hinweis, welche Berufsbezeichnung welchen Teil trägt.
- Honorar-Logik getrennt: Steuerberater-Honorare folgen der StBVV, anwaltliche Honorare folgen dem RVG. Wenn die Site Honorar-Hinweise enthält, müssen sie der jeweiligen Säule zugeordnet sein.
Sachlichkeit als gemeinsamer Nenner — nicht als Auflösung
Beide Berufsrechte verlangen sachliche, berufsbezogene Werbung und verbieten reißerische oder vergleichende Anpreisung. In der praktischen Anwendung sind sie nicht deckungsgleich, aber sie sind ähnlich genug, dass eine konsequent sachliche Diktion (Stadt, Spezialisierung, nüchterne Beschreibung der Leistungen, keine Heils-Versprechen) beide bedient. Es lohnt sich, einmal bewusst die strengeren Standards (im Zweifel die der BRAO/BORA) als Grundton für die ganze Site zu nehmen — dann sind die StB-Anforderungen ohnehin erfüllt, und es muss nicht für jede einzelne Sektion zwischen den Regelwerken gewogen werden.
Beispiel:
Eine typische Konstellation aus URL-Audits einer Sozietät mit zwei Berufsträgern (eine reine Steuerberaterin, ein doppelt-zugelassener Berufsträger): die Site verwendet für beide Personen identische „Wir sind Ihre Profis für …"-Phrasen, ohne dass erkennbar ist, welche Aussage unter welcher Berufsbezeichnung läuft. Die saubere Variante im Mandanten-Boost würde die Team-Seite so umbauen, dass jede Person eine deutliche Auszeichnung trägt und die Leistungs-Schwerpunkte nach Säulen sortiert sind — die anwaltlichen Werbe-Aussagen davor separat mit der Rechtsanwaltskammer abgestimmt. Wer ähnlich aufgestellt ist: ein Erstgespräch (30 Minuten, kostenfrei) ordnet ein, ob die aktuelle Struktur trägt.
Wie wir es bauen
Bei Doppel-Profession-Mandaten arbeiten wir das Impressum und die Leistungs-Architektur immer in zwei Schritten: zuerst die strukturelle Trennung im Code (eigene Sektionen, eigene URLs, eigene Schema-Markups für die jeweilige Säule), dann der Text-Feinschliff. Für die anwaltlichen Werbe-Aussagen empfehlen wir den Abgleich mit der zuständigen Rechtsanwaltskammer, bevor die Site live geht — die Kammern geben in der Regel zeitnah Auskunft, und damit ist die Website-Seite des Berufsrechts wirklich rund.
Für eine strukturierte Bewertung einer kombinierten StB-/RA-Site (Impressum, Trennungs-Architektur, berufsrechtliche Marker) empfehlen wir den Hebel-Audit (890 €, bei Mandanten-Boost-Beauftragung innerhalb von 60 Tagen voll anrechenbar).
Zusammenfassung
Eine kombinierte Steuerberater-/Rechtsanwalts-Praxis ist eine starke Aufstellung — aber für die Website bedeutet sie, zwei Berufsrechte parallel zu erfüllen (StBerG/§ 57a + Aufsicht der Steuerberaterkammer einerseits, BRAO/§ 43b + BORA + Aufsicht der Rechtsanwaltskammer andererseits). Sauber aus Web-Sicht heißt: Impressum mit doppelten Pflichtangaben (beide Kammern, beide Berufsbezeichnungen, beide Berufshaftpflicht-Versicherer, getrennt strukturiert); Personen-Darstellung mit klarer Zuordnung welcher Schwerpunkt zu welcher Säule gehört; eigene Leistungs-Sektionen statt vermischter Listen; und ein durchgängig sachlicher Ton, der beide Werbeschranken bedient. Konkrete Auslegungen zur BRAO/BORA gehören in die Hand der zuständigen Rechtsanwaltskammer — die Website-Architektur können wir bauen, die berufsrechtliche Bewertung anwaltlicher Aussagen nicht.
Quellen
- StBerG § 57a — Werbung (Sachlichkeitsgebot) — abgerufen 2026-05-31
- BRAO § 43b — Werbung — abgerufen 2026-05-31
- BRAK — Bundesrechtsanwaltskammer (Berufsordnung und Kammer-Verzeichnis) — abgerufen 2026-05-31
- DDG § 5 — Allgemeine Informationspflichten (Impressum) — abgerufen 2026-05-31
- BStBK — Bundessteuerberaterkammer (Kammer-Verzeichnis) — abgerufen 2026-05-31
Disclaimer: Fachlicher Überblick aus Web-Bau-Sicht, keine Rechtsberatung. Aussagen zur BRAO und BORA sind anwaltliche Materie und fallen unter § 2 RDG — konkrete Auslegungen, insbesondere zur zulässigen Form anwaltlicher Werbe-Aussagen, gehören in die Hand der zuständigen Rechtsanwaltskammer.
Stand und rechtlicher Hinweis
- Erstveröffentlichung
- Autor
- Alexander Mock
- Lesezeit
- 10 Minuten
Allgemeine Information, keine individuelle Beratung. Dieser Artikel beschreibt steuer-, berufs- oder webrechtliche Grundsystematik zum oben genannten Stand. Er ist nicht mandantenspezifisch und ersetzt keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Anlage-Beratung im Sinne § 2 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), § 1 Steuerberatungsgesetz (StBerG) oder § 34d/f Gewerbeordnung (GewO). Vor jeder konkreten Entscheidung wenden Sie sich an einen zugelassenen Steuerberater, Rechtsanwalt oder die jeweils zuständige Behörde.
Zitate aus amtlichen Werken. Gesetzes-Texte, Verwaltungsanweisungen (BMF-Schreiben) und Gerichts-Entscheidungen (BFH, BGH, BVerfG, EuGH) sind nach § 5 Urheberrechtsgesetz gemeinfrei. Zitiert wird jeweils mit Aktenzeichen und Entscheidungs- bzw. Schreibens-Datum. Aktualität der Rechtslage bitte vor Bezugnahme gegen die jeweilige amtliche Veröffentlichung prüfen (gesetze-im-internet.de, bundesfinanzhof.de, bmf.bund.de).
Externe Quellen. Wo wir auf Studien, Branchenstatistiken oder Drittanbieter-Dokumente verweisen, ist das Abrufs-Datum jeweils beim Quellenverweis angegeben. Online-Inhalte können sich nach unserem Abruf geändert haben.
Haftung. Trotz sorgfältiger Recherche können Ungenauigkeiten oder Rechtsänderungen nach Veröffentlichung nicht ausgeschlossen werden. Eine Haftung für Schäden, die durch die Nutzung der Information ohne anwaltliche oder steuerberaterliche Gegenprüfung entstehen, ist ausgeschlossen — soweit gesetzlich zulässig.
Themen
Auch zu lesen
Datenschutz & Recht
Impressum-Pflichtangaben — § 5 DDG und V.i.S.d.P.
Das Impressum ist die meistgelesene Seite, die niemand gestalten will — und einer der häufigsten Abmahn-Anlässe im Web. Für eine Steuerkanzlei ist es zugleich anspruchsvoller als für die meisten anderen: Zu den allgemeinen Pflichtangaben nach § 5 DDG kommen berufsspezifische Pflichten — Kammer, Berufsbezeichnung, Berufshaftpflicht. Und wer einen Insights- oder Blog-Bereich betreibt, braucht zusätzlich einen presserechtlich Verantwortlichen. Dieser Artikel listet die Pflichtfelder vollständig auf, ohne aus einer Kanzlei einen Abmahn-Kandidaten zu machen.
Datenschutz & Recht
§ 57a StBerG — was Steuerkanzlei-Werbung darf
Anders als bei Anwälten ist die Berufsrechts-Lage für Steuerberater bei Online-Werbung weniger oft öffentlich diskutiert — aber genauso scharf reguliert. § 57 und § 57a StBerG setzen klare Grenzen. Wer sie nicht kennt, riskiert Beschwerden bei der Steuerberaterkammer.
Datenschutz & Recht
AI Act 2024/1689 — was Steuerkanzleien betrifft
Die EU-Verordnung 2024/1689 — der AI Act — ist seit 13. Juni 2024 in Kraft und tritt schrittweise in Geltung. Seit 02.02.2025 sind verbotene Praktiken (Art. 5) und die AI-Literacy-Pflicht (Art. 4) bereits scharf gestellt. Für Steuerkanzleien ist die Verordnung keine Schikane — sie ist Rahmen-Setzung. Aber sie hat Zähne: bis zu 35 Mio. € oder 7 % des weltweiten Jahresumsatzes. Was eine Kanzlei in 2026 konkret umsetzen muss, wo die Grauzonen liegen und wie das Zusammenspiel mit § 203 StGB aussieht — eine sachliche Bestandsaufnahme.
Wenn Sie das in Ruhe besprechen möchten
Lassen Sie uns 30 Minuten zur Außen-Sicht Ihrer Kanzlei sprechen.
Erst gratis-Vorprüfung über das URL-Tool — dann entscheiden Sie, ob ein 890-€-Tiefen-Audit für Sie Sinn ergibt.