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BFSG für Steuerkanzleien — wer pflichtig ist

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist seit 28. Juni 2025 in Kraft. Bußgeld bis 100.000 €. Wir bekommen die Frage in jedem zweiten Erstgespräch: bin ich davon betroffen? Eine sachliche Antwort: meist nicht direkt, aber das Risiko ist heterogen. Was die Kleinstunternehmen-Ausnahme wirklich besagt, welche Mandanten-Konstellationen kritisch sind und welche technischen Maßnahmen zwingend sind — Schritt für Schritt mit Paragraphen-Bezug.

11 Min Lesezeitvon Alexander MockDatenschutz & Recht

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Würdigung — das BFSG ist kein Drama, aber auch keine Bagatelle

Wenn Sie in den letzten Monaten als Kanzlei-Inhaber:in irgendwo „BFSG" gehört haben — typischerweise auf einer DStV-Veranstaltung oder in einem Newsletter Ihrer Steuerberaterkammer —, dann wahrscheinlich mit einem Unterton zwischen „neue Schikane" und „kommt eh nichts dabei rum". Beide Reaktionen sind verständlich, aber beide greifen zu kurz.

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist die nationale Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/882 („European Accessibility Act"). Es trat am 28. Juni 2025 in Kraft. Es zielt darauf ab, digitale Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen zugänglich zu machen — und es hat Zähne: Bußgeld bis zu 100.000 € pro Verstoß, plus die Marktüberwachungsbehörde kann das Anbieten der nicht-konformen Dienstleistung untersagen.

Die gute Nachricht: Über 80 Prozent der deutschen Steuerkanzleien sind formal NICHT BFSG-pflichtig. Die nuancierte Nachricht: Die Frage „bin ich pflichtig?" ist kein klares Ja/Nein, sondern eine Mehr-Faktor-Bewertung. Und die wichtigste Nachricht: Auch wenn Sie nicht pflichtig sind, ist eine WCAG-2.1-AA-konforme Website ein klarer Sales- und Recruiting- Vorteil — nach unserer Einschätzung wirksamer als der reine BFSG-Schutz.

Wer ist tatsächlich pflichtig?

Das BFSG erfasst Wirtschaftsakteure (Hersteller, Importeure, Händler, Dienstleister), die bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher anbieten (B2C-Schwerpunkt). Konkret bei Dienstleistungen:

  • Bank- und Finanzdienstleistungen (auch Online-Banking)
  • Personenbeförderung
  • Online-Marktplätze + Onlineshops mit Verbraucher-Transaktionen
  • E-Books
  • Telekommunikations-Dienstleistungen

Steuerberatung ist nicht explizit gelistet. Allerdings: Wenn eine Kanzlei einen Mandanten-Portal-Login auf ihrer Website integriert, in dem Verbraucher Verträge abschließen oder Anträge stellen können, gerät das in die Zone „elektronische Geschäftsabschluss-Dienstleistung". Das ist Grauzone, und Grauzonen lassen Aufsichts-Behörden gern eng auslegen.

Hinweis:

Die rechtliche Einschätzung pro Kanzlei darf nur ein Anwalt vornehmen. Wir bauen technisch sauber — die individuelle BFSG-Einordnung Ihrer Kanzlei sollte ein Fachanwalt für IT-Recht bestätigen (Steinbock & Partner, Bamberg, hat z. B. seit 2025 einen dedizierten Fachanwalts-Titel).

Die Kleinstunternehmen-Ausnahme

Entscheidend für die meisten Kanzleien ist § 3 Abs. 2 BFSG:

Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, sind von den Pflichten dieses Gesetzes ausgenommen.

Kleinstunternehmen ist hier nach EU-Empfehlung 2003/361/EG definiert: weniger als 10 Mitarbeitende UND weniger als 2 Mio. € Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Beide Schwellen müssen unterschritten sein (UND-Verknüpfung).

Für klassische 1–4-Personen-Kanzleien in Forchheim, Bamberg oder Erlangen ist die Sache damit klar: BFSG greift nicht.

Beispiel:

Eine GbR mit zwei Berufsträger:innen, fünf Steuerfachangestellten und 1,2 Mio. € Honorarumsatz fällt unter die Ausnahme. Eine mittelständische Kanzlei mit 14 Mitarbeitenden und 2,8 Mio. € Umsatz fällt nicht mehr unter die Ausnahme.

Wann es trotz Kleinstunternehmen-Status kritisch wird

Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte. Wenn eine Kanzlei E-Books oder Software anbietet (selten, aber denkbar bei größeren Kanzlei-Marken), fällt sie für diese Komponente unter BFSG.

Außerdem: Die Ausnahme befreit nicht von anderen Barrierefreiheits- Pflichten — z. B. nach Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) für öffentliche Stellen oder nach Landes-Barrierefreiheitsgesetzen für bestimmte Anbieter (nach unserer Einschätzung nicht relevant für freie Kanzleien, im Einzelfall aber prüfen).

WCAG 2.1 AA — der technische Standard

Wenn eine Kanzlei BFSG-pflichtig ist (oder freiwillig konform sein will), gilt als technischer Standard WCAG 2.1 Stufe AA (Web Content Accessibility Guidelines, ISO/IEC 40500). Die WCAG ist nach vier Prinzipien gegliedert:

PrinzipWas es bedeutetBeispiele
WahrnehmbarInhalte müssen für alle Sinne zugänglich seinAlt-Texte für Bilder, Untertitel für Video, ausreichend Kontrast
BedienbarAlle Funktionen müssen mit Tastatur erreichbar seinSkip-Link, Fokus-Sichtbarkeit, kein Maus-Zwang
VerständlichSprache klar, Bedienung vorhersehbarSprache via lang-Attribut, Formular-Fehlermeldungen, konsistente Navigation
RobustCode muss von Hilfstechnologien interpretierbar seinSemantisches HTML, gültiges ARIA, valide Code-Struktur

Stufe AA (über die niedrigere Stufe A) bedeutet konkret u. a.:

  • Kontrast-Verhältnis Text zu Hintergrund mindestens 4.5:1 (3:1 für große Schrift)
  • Inhalte responsiv ab 320 px Bildschirm-Breite
  • Inhalte umfließend bei 200 % Vergrößerung
  • Formular-Fehler präzise gemeldet
  • Tastatur-Fokus immer sichtbar

Achtung:

Über 80 Prozent der WordPress-Themes, mit denen Wettbewerber-Web-Agenturen arbeiten, sind im Default NICHT WCAG-2.1-AA-konform. Cookie-Banner, automatisch eingebundene Schriftarten und Plugin-Cocktails brechen typischerweise mehrere Kriterien. Wer mit einem WordPress-Standard-Theme arbeitet, hat nach unserer Audit-Stichprobe (Stand: 2026-04) Compliance-Lücken — auch ohne dass er es weiß.

Was eine BFSG-konforme Kanzlei-Website konkret braucht

Sechs technische Mindest-Anforderungen, die wir bei FA² in jeder Mandanten-Site standardmäßig umsetzen — egal ob der Mandant BFSG- pflichtig ist oder nicht:

  1. Semantisches HTML5 statt Div-Soup. <header>, <nav>, <main>, <article>, <footer> werden korrekt verwendet. Screen-Reader können die Struktur dann nutzen.

  2. Skip-Link als erstes fokussierbares Element: „Zum Hauptinhalt springen". Springt visuell erst bei Fokus an, ist aber für Tastatur- Nutzende sofort erreichbar.

  3. Alt-Texte für jedes Bild. Dekorative Bilder bekommen alt="" (leerer Alt-Text), damit Screen-Reader sie übergehen. Inhalts-Bilder bekommen einen aussagekräftigen Text.

  4. Fokus-Sichtbarkeit via focus-visible-Pseudo-Klasse. Standard- Browser-Outline reicht in den meisten Fällen, eigene Outlines sind ok wenn sie sichtbar genug sind.

  5. Sprach-Auszeichnung via <html lang="de">. Bei fremdsprachigen Inhalts-Inseln (Latein, Englisch in einem Fachbegriff) auch lokal ausgezeichnet.

  6. Formular-Verknüpfungen. Jedes Eingabefeld hat ein <label> per for/id-Verknüpfung. Pflicht-Felder sind im Label gekennzeichnet („Name *"). Fehlermeldungen sind beim Feld, nicht nur am Form-Ende.

Beispiel:

Skip-Link-Implementierung in React (FA²-Standard):

<a href="#main" className="skip-link">
  Zum Hauptinhalt springen
</a>
// ... mit CSS, das nur bei :focus sichtbar wird

Was zusätzlich für die Erklärungs-Pflicht nötig ist

Wenn eine Kanzlei BFSG-pflichtig ist, schreibt § 12 BFSG eine Erklärung zur Barrierefreiheit vor. Das ist eine eigene Seite (typischerweise unter /barrierefreiheit), die folgende Pflicht- Inhalte hat:

  • Stand der Konformität (vollständig / teilweise / nicht konform)
  • Liste der nicht-konformen Inhalte mit Grund
  • Feedback-Mechanismus (Mail, Telefon, Post)
  • Hinweis auf die zuständige Aufsichtsbehörde

Wir bauen diese Seite in jeder Mandanten-Site als Template-Vorlage — Sie können den Wortlaut anpassen, sobald die rechtliche Einordnung Ihrer Kanzlei steht.

Bußgeld-Risiko und Marktüberwachung

§ 37 BFSG sieht Bußgelder von bis zu 100.000 € für Verstöße vor. Das ist allerdings die Höchst-Grenze — die tatsächlichen Bußgelder werden durch die Marktüberwachungsbehörde der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) verhängt, die am Bundes- arbeitsministerium angesiedelt ist.

Stand 27.05.2026 (Behörde befindet sich noch in der Aufbau-Phase) wurden in Deutschland erste BFSG-Bußgeld-Verfahren eingeleitet, aber noch keine rechtskräftigen Entscheidungen veröffentlicht. Erfahrungs-Werte aus ähnlichen Regulierungen (DSGVO, NetzDG) legen nahe: Bei kleinen Anbietern und ersten Verstößen Größenordnung 1.000–5.000 €, bei wiederholten Verstößen mittelständischer Anbieter 5.000–30.000 €.

Achtung:

Auch wenn die Aufsichtsbehörde selbst kein Bußgeld verhängt: Verbraucher haben nach § 32 BFSG das Recht, Antrag auf Durchsetzung zu stellen. Wettbewerber können bei nicht-konformen Anbietern nicht direkt klagen (kein „abmahnfähiger Verstoß" im UWG- Sinne), aber das könnte sich ändern, sobald die ersten Verfahren durch sind.

Warum BFSG-Konformität trotzdem sinnvoll ist

Selbst wenn Sie als Kanzlei nicht BFSG-pflichtig sind, gibt es drei unabhängige Argumente für eine WCAG-2.1-AA-konforme Website:

1. Recruiting-Vorteil

Bewerber:innen 2026, die ihre Kanzlei-Recherche auf dem Smartphone machen, beurteilen schon nach den ersten 10 Sekunden, ob die Site „funktioniert". Eine Site, die mit Tastatur navigierbar ist und Kontraste hält, „funktioniert" einfach. Eine WordPress-Standard-Site mit blinkenden Bannern und vier Cookie-Pop-ups nicht.

2. SEO-Vorteil

Google nutzt seit 2023 implizit Accessibility-Signale für das Ranking — die Lighthouse-Accessibility-Score-Korrelation mit Such-Position ist zwar nicht 1:1, aber statistisch klar positiv. Wer technisch sauber baut, rankt besser.

3. Bestands-Mandanten-Vorteil

Ihre älteren Mandant:innen werden Ihre Site nicht aus dem Smartphone heraus auswählen — sie nutzen sie aber regelmäßig, um Termine zu finden, das DATEV-Portal aufzurufen oder Formulare herunterzuladen. Eine barrierearme Site reduziert genau dort die Frustrations-Anrufe.

Hinweis:

Wir testen jede Mandanten-Website vor Live-Schaltung mit axe-core (WCAG 2.1 AA-Standard) und Lighthouse-Accessibility- Audit. Befunde werden behoben oder begründet dokumentiert. Das ist in unserem Festpreis-Mandanten-Boost-Paket enthalten — kein Aufpreis.

Konkreter Praxis-Plan für Ihre Kanzlei

Wenn Sie wissen wollen, wo Ihre eigene Website aktuell steht:

  1. Selbsttest mit Browser-Bordmitteln: Drücken Sie auf der eigenen Site Tab und bewegen Sie sich nur mit Tastatur durch die Seite. Falls Sie irgendwo stecken bleiben oder den Fokus nicht sehen können, ist das ein konkreter Befund.

  2. Lighthouse-Audit (Chrome DevTools): Öffnen Sie die Site, drücken Sie F12, wechseln Sie zu „Lighthouse", wählen Sie „Accessibility", klicken Sie „Analyze". Score über 90 ist gut, unter 70 problematisch.

  3. axe-Core-Extension (Chrome/Firefox): Tiefer als Lighthouse, prüft nach WCAG 2.1 AA. Findet typischerweise 5–15 Detail-Befunde auf einer durchschnittlichen Kanzlei-Site.

  4. Anwaltlich klären: Sind Sie tatsächlich BFSG-pflichtig? Wir empfehlen Steinbock & Partner Bamberg (RA Ipta, Fachanwalt IT-Recht seit 2025) oder eine andere regional verankerte IT-Recht-Fachanwalts- Kanzlei.

  5. Falls Sie unsere Hilfe brauchen: Unser Hebel-Audit (890 €, in 60 Tagen voll anrechenbar) liefert Ihnen eine konkrete WCAG-Bewertung plus eine priorisierte Roadmap. Bei einem Mandanten-Boost-Auftrag ist die BFSG-konforme Architektur standardmäßig enthalten.

Zusammenfassung

BFSG seit 28.06.2025 in Kraft. Für die meisten Steuerkanzleien greift die Kleinstunternehmen-Ausnahme (§ 3 Abs. 2 BFSG: < 10 MA UND < 2 Mio. € Jahresumsatz). Aber: Bei mittelständischen Kanzleien, bei integrierten Mandanten-Portalen mit Vertrags-Abschluss oder bei aktiver Verbraucher- Ansprache wird die Lage komplexer. Die rechtliche Einordnung muss pro Kanzlei individuell anwaltlich geprüft werden — wir können nur technisch sauber bauen.

Unabhängig von der formalen Pflicht ist eine WCAG-2.1-AA-konforme Website ein klarer Vorteil bei Recruiting, SEO und Bestands-Mandanten- Zufriedenheit. Wir bauen jede Mandanten-Site nach diesem Standard.


Quellen

Interne Verweise:


Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Kanzlei BFSG-pflichtig ist oder ob Ihre aktuelle Website WCAG-2.1-AA-konform ist: ein 30-minütiges Erstgespräch hilft, die Lage einzuschätzen. Für eine strukturierte Bestandsaufnahme buchen Sie unseren Hebel-Audit (890 €, 100 % bei Mandanten-Boost-Beauftragung innerhalb 60 Tagen anrechenbar).

Disclaimer: Allgemeine fachliche Information zum Zeitpunkt der Veröffentlichung — keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob eine konkrete Kanzlei BFSG-pflichtig ist, hängt vom Einzelfall ab und gehört in die anwaltliche Prüfung.

Erstveröffentlichung
Autor
Alexander Mock
Lesezeit
11 Minuten

Allgemeine Information, keine individuelle Beratung. Dieser Artikel beschreibt steuer-, berufs- oder webrechtliche Grundsystematik zum oben genannten Stand. Er ist nicht mandantenspezifisch und ersetzt keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Anlage-Beratung im Sinne § 2 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), § 1 Steuerberatungsgesetz (StBerG) oder § 34d/f Gewerbeordnung (GewO). Vor jeder konkreten Entscheidung wenden Sie sich an einen zugelassenen Steuerberater, Rechtsanwalt oder die jeweils zuständige Behörde.

Zitate aus amtlichen Werken. Gesetzes-Texte, Verwaltungsanweisungen (BMF-Schreiben) und Gerichts-Entscheidungen (BFH, BGH, BVerfG, EuGH) sind nach § 5 Urheberrechtsgesetz gemeinfrei. Zitiert wird jeweils mit Aktenzeichen und Entscheidungs- bzw. Schreibens-Datum. Aktualität der Rechtslage bitte vor Bezugnahme gegen die jeweilige amtliche Veröffentlichung prüfen (gesetze-im-internet.de, bundesfinanzhof.de, bmf.bund.de).

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