Impressum-Pflichtangaben — § 5 DDG und V.i.S.d.P.
Das Impressum ist die meistgelesene Seite, die niemand gestalten will — und einer der häufigsten Abmahn-Anlässe im Web. Für eine Steuerkanzlei ist es zugleich anspruchsvoller als für die meisten anderen: Zu den allgemeinen Pflichtangaben nach § 5 DDG kommen berufsspezifische Pflichten — Kammer, Berufsbezeichnung, Berufshaftpflicht. Und wer einen Insights- oder Blog-Bereich betreibt, braucht zusätzlich einen presserechtlich Verantwortlichen. Dieser Artikel listet die Pflichtfelder vollständig auf, ohne aus einer Kanzlei einen Abmahn-Kandidaten zu machen.
Was Sie aus diesem Artikel mitnehmen
- Die vollständige Pflichtfeld-Liste nach § 5 DDG für eine Kanzlei-Website
- Die berufsspezifischen Zusatzangaben für Steuerberater (Kammer, Berufsbezeichnung, Berufshaftpflicht)
- Wann ein Verantwortlicher nach § 18 Abs. 2 MStV (V.i.S.d.P.) nötig ist
- Die häufigsten Impressum-Fehler — und warum sie abmahnbar sind
Würdigung — Pflicht und Abmahn-Klassiker zugleich
Das Impressum ist gesetzlich vorgeschrieben: § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG, seit 2024 Nachfolger des Telemediengesetzes) verlangt für geschäftsmäßige Online-Angebote eine leicht erkennbare, unmittelbar erreichbare und ständig verfügbare Anbieterkennzeichnung. „Leicht erreichbar" heißt in der Praxis: mit maximal zwei Klicks von jeder Seite aus, klar als Impressum benannt — kein verstecktes Pop-up, keine Grafik, kein PDF.
Warum es ein Abmahn-Klassiker ist: Ein fehlerhaftes oder unvollständiges Impressum ist von außen sofort erkennbar und betrifft jede Seite gleich. Für eine Kanzlei kommt erschwerend hinzu, dass das Berufsrecht zusätzliche Angaben verlangt — ein Impressum, das für einen Handwerksbetrieb reichen würde, ist für eine Steuerkanzlei unvollständig.
Hinweis:
Ob Ihr Impressum die Pflichtfelder vollständig und erreichbar enthält, prüft unser kostenfreier URL-Audit mit — fehlende Pflichtangaben sind ein häufiger Befund.
Die Pflichtangaben nach § 5 DDG
Für eine Kanzlei-Website gehören mindestens diese Angaben ins Impressum:
- Name und Rechtsform der Kanzlei (bei einer Gesellschaft die vollständige Firmierung)
- Vertretungsberechtigte Person(en) — bei Personengesellschaften die Gesellschafter, bei einer GmbH die Geschäftsführung
- Ladungsfähige Anschrift — ein echter Sitz, kein Postfach
- Kontakt — Telefonnummer und E-Mail-Adresse, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme erlauben
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, sofern vorhanden
- Bei einer im Handelsregister eingetragenen Gesellschaft: Register und Registernummer
Diese Felder sind die Basis. Sie gelten für jedes geschäftsmäßige Angebot — und sind der Teil, den die meisten Impressen korrekt haben.
Die berufsspezifischen Angaben für Steuerberater
Hier wird es kanzleispezifisch. Über die allgemeinen Felder hinaus verlangen das Berufsrecht und die Dienstleistungs-Informationspflichten zusätzlich:
- Die gesetzliche Berufsbezeichnung („Steuerberater" / „Steuerberaterin") und den Staat, in dem sie verliehen wurde (Bundesrepublik Deutschland)
- Die zuständige Steuerberaterkammer (für Oberfranken etwa die Steuerberaterkammer Nürnberg)
- Die berufsrechtlichen Regelungen (insbesondere StBerG, BOStB, StBVV) mit einem Hinweis, wo sie einsehbar sind
- Angaben zur Berufshaftpflicht-Versicherung — Versicherer und räumlicher Geltungsbereich (§ 67 StBerG sieht die Versicherungspflicht vor)
Diese berufsspezifischen Angaben sind der Teil, der auf Kanzlei-Websites am häufigsten fehlt oder veraltet ist — etwa, weil der Versicherer gewechselt wurde, das Impressum aber nicht. Wie weit Werbe- und Selbstdarstellung berufsrechtlich gehen dürfen, ordnet der Artikel zu § 57a StBerG ein.
Der Verantwortliche nach § 18 Abs. 2 MStV
Sobald eine Kanzlei-Website über die reine Selbstdarstellung hinausgeht und journalistisch-redaktionelle Inhalte anbietet — ein Blog, ein Insights-Bereich, regelmäßige Fach-Artikel —, kommt eine weitere Pflicht hinzu: die Benennung eines Verantwortlichen nach § 18 Abs. 2 des Medienstaatsvertrags (MStV), umgangssprachlich „V.i.S.d.P." (verantwortlich im Sinne des Presserechts). Anzugeben ist eine natürliche Person mit Namen und Anschrift im Inland.
Das betrifft genau Seiten wie unsere: Wer einen Insights-Bereich mit Fach-Artikeln pflegt, sollte den Verantwortlichen benennen. Auf fahoch2.de ist das im Impressum ausgewiesen. Es ist eine kleine Angabe, aber sie gehört dazu, sobald regelmäßig redaktioneller Inhalt erscheint.
Häufige Fehler — und wie wir es machen
Aus Audits wiederkehrende Impressum-Mängel:
- Veraltete Berufshaftpflicht-Angabe — Versicherer gewechselt, Impressum nicht nachgezogen.
- Fehlende Kammer- oder Berufsbezeichnungs-Angabe — das allgemeine Impressum wurde übernommen, die berufsspezifischen Felder vergessen.
- Kein V.i.S.d.P. trotz Blog — der Insights-Bereich existiert, der presserechtlich Verantwortliche fehlt.
- Schlecht erreichbar — das Impressum versteckt sich, ist nur als Grafik eingebunden oder verlinkt auf ein PDF.
Auf fahoch2.de pflegen wir Impressum, Datenschutzerklärung und AGB als eigenständige, von jeder Seite in einem Klick erreichbare Seiten — und halten die berufs- und presserechtlichen Felder konsistent. Bei einer kombinierten StB-/Rechtsanwalts-Praxis kommen doppelte Pflichtangaben für beide Berufe hinzu.
Beispiel:
Ein häufiger URL-Audit-Befund: ein technisch sauberes Impressum, das aber einen Berufshaftpflicht-Versicherer nennt, mit dem die Kanzlei seit Jahren nicht mehr verbunden ist — und der V.i.S.d.P. für den aktiven Blog fehlt. Kein Drama, aber zwei vermeidbare Angriffsflächen. Wer das eigene Impressum gegenprüfen lassen will: ein Erstgespräch (30 Minuten, kostenfrei) ordnet die Lücken ein — die rechtsverbindliche Endabnahme bleibt beim Anwalt.
Für eine vollständige Prüfung der Pflichtseiten — Impressum, Datenschutz, Erreichbarkeit — empfehlen wir den Hebel-Audit (890 €, bei Mandanten-Boost-Beauftragung innerhalb von 60 Tagen voll anrechenbar).
Zusammenfassung
Ein Kanzlei-Impressum braucht mehr als die allgemeinen Felder nach § 5 DDG (Name, Rechtsform, Vertretung, Anschrift, Kontakt, USt-IdNr.). Hinzu kommen die berufsspezifischen Angaben: gesetzliche Berufsbezeichnung samt verleihendem Staat, zuständige Steuerberaterkammer, berufsrechtliche Regelungen und die Berufshaftpflicht-Versicherung. Wer einen Blog oder Insights-Bereich betreibt, benennt zusätzlich einen Verantwortlichen nach § 18 Abs. 2 MStV. Die häufigsten Fehler sind veraltete Versicherungs-Angaben, vergessene Berufsfelder und ein fehlender V.i.S.d.P. Das Impressum muss von jeder Seite leicht erreichbar sein. Die Pflichtfelder lassen sich in einer Stunde sauber zusammenstellen — die rechtsverbindliche Endabnahme gehört zum Anwalt.
Quellen
- DDG § 5 — Allgemeine Informationspflichten (Impressum) — abgerufen 2026-05-29
- StBerG § 67 — Berufshaftpflichtversicherung — abgerufen 2026-05-29
- VSBG § 36 — Informationspflicht (Verbraucherstreitbeilegung) — abgerufen 2026-05-29
- DSGVO Art. 13 — Informationspflichten (VO EU 2016/679) — abgerufen 2026-05-29
Disclaimer: Allgemeine fachliche Information zum Zeitpunkt der Veröffentlichung — keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ein konkretes Impressum gehört vor Veröffentlichung in die anwaltliche bzw. kammerrechtliche Prüfung; § 18 MStV ist Landesrecht und im Wortlaut über die Landesmedien-Portale einsehbar.
Stand und rechtlicher Hinweis
- Erstveröffentlichung
- Letzte Aktualisierung
- Autor
- Alexander Mock
- Lesezeit
- 10 Minuten
Allgemeine Information, keine individuelle Beratung. Dieser Artikel beschreibt steuer-, berufs- oder webrechtliche Grundsystematik zum oben genannten Stand. Er ist nicht mandantenspezifisch und ersetzt keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Anlage-Beratung im Sinne § 2 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), § 1 Steuerberatungsgesetz (StBerG) oder § 34d/f Gewerbeordnung (GewO). Vor jeder konkreten Entscheidung wenden Sie sich an einen zugelassenen Steuerberater, Rechtsanwalt oder die jeweils zuständige Behörde.
Zitate aus amtlichen Werken. Gesetzes-Texte, Verwaltungsanweisungen (BMF-Schreiben) und Gerichts-Entscheidungen (BFH, BGH, BVerfG, EuGH) sind nach § 5 Urheberrechtsgesetz gemeinfrei. Zitiert wird jeweils mit Aktenzeichen und Entscheidungs- bzw. Schreibens-Datum. Aktualität der Rechtslage bitte vor Bezugnahme gegen die jeweilige amtliche Veröffentlichung prüfen (gesetze-im-internet.de, bundesfinanzhof.de, bmf.bund.de).
Externe Quellen. Wo wir auf Studien, Branchenstatistiken oder Drittanbieter-Dokumente verweisen, ist das Abrufs-Datum jeweils beim Quellenverweis angegeben. Online-Inhalte können sich nach unserem Abruf geändert haben.
Haftung. Trotz sorgfältiger Recherche können Ungenauigkeiten oder Rechtsänderungen nach Veröffentlichung nicht ausgeschlossen werden. Eine Haftung für Schäden, die durch die Nutzung der Information ohne anwaltliche oder steuerberaterliche Gegenprüfung entstehen, ist ausgeschlossen — soweit gesetzlich zulässig.
Themen
Auch zu lesen
Datenschutz & Recht
Steuerberater UND Rechtsanwalt auf einer Website
Die Kombination Steuerberater und Rechtsanwalt auf einer Person oder in einer Sozietät ist nicht ungewöhnlich — sie ist eine starke Spezialisierung, weil sie steuerliches Detail mit anwaltlicher Streitführung verbindet. Für die Website wird sie aber schnell zur Stolperfalle: Zwei Berufe heißt zwei Berufsrechte (StBerG für die Steuerberatung, BRAO und BORA für die Anwaltstätigkeit), zwei Kammern, zwei Werbeschranken und zwei Haftpflicht-Strukturen. Wenn die Site das nicht trennt, vermischt sie Aussagen, die unter zwei unterschiedlichen Regelwerken stehen — und macht sich gegenüber beiden Kammern angreifbar. Dieser Artikel zeigt die Web-Sicht: Wie eine Doppel-Profession sauber strukturiert wird, was im Impressum doppelt gehört, und wie Personen- und Leistungs-Darstellung sich präzise zuordnen lassen.
Datenschutz & Recht
Datenschutzerklärung von 2022 — die stille Zeitbombe
Eine Datenschutzerklärung ist kein Dokument für die Schublade. Sie ist eine Selbstauskunft über die tatsächlich laufende Technik der Website — und sie ist nur so viel wert, wie sie der Wirklichkeit entspricht. Viele Kanzlei-DSE-Texte stammen aus 2021 oder 2022, generiert mit einem damals aktuellen Generator und seitdem nicht angefasst. Was dort drin steht, deckt sich heute oft nicht mehr mit dem, was im Browser passiert: erwähnte Dienste sind weg, neu eingebundene Tracker fehlen, eine Umzugs-Adresse hängt durch, eine falsche Rechtsgrundlage kaschiert eine Einwilligungs-Lücke. Dieser Artikel zeigt den Soll-Ist-Abgleich, der die DSE wieder belastbar macht.
Datenschutz & Recht
Cookie-Recht — § 25 TDDDG, Planet49 und Banner-Pflicht
Das Cookie-Banner ist die sichtbarste rechtliche Falle im Web — und gleichzeitig die am häufigsten falsch gebaute. Viele Kanzleien glauben, ein Banner sei immer Pflicht. Das stimmt nicht: Pflicht wird es erst durch das, was die Seite technisch tut. Wer keine einwilligungspflichtigen Cookies und Skripte einsetzt, braucht auch kein Banner. Dieser Artikel klärt, was § 25 TDDDG und die Planet49-Rechtsprechung tatsächlich verlangen, wann ein Banner nötig ist — und wie man die ganze Frage durch die Bauweise umgeht.
Wenn Sie das in Ruhe besprechen möchten
Lassen Sie uns 30 Minuten zur Außen-Sicht Ihrer Kanzlei sprechen.
Erst gratis-Vorprüfung über das URL-Tool — dann entscheiden Sie, ob ein 890-€-Tiefen-Audit für Sie Sinn ergibt.