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Impressum-Pflichtangaben — § 5 DDG und V.i.S.d.P.

Das Impressum ist die meistgelesene Seite, die niemand gestalten will — und einer der häufigsten Abmahn-Anlässe im Web. Für eine Steuerkanzlei ist es zugleich anspruchsvoller als für die meisten anderen: Zu den allgemeinen Pflichtangaben nach § 5 DDG kommen berufsspezifische Pflichten — Kammer, Berufsbezeichnung, Berufshaftpflicht. Und wer einen Insights- oder Blog-Bereich betreibt, braucht zusätzlich einen presserechtlich Verantwortlichen. Dieser Artikel listet die Pflichtfelder vollständig auf, ohne aus einer Kanzlei einen Abmahn-Kandidaten zu machen.

10 Min Lesezeitvon Alexander MockDatenschutz & Recht

Was Sie aus diesem Artikel mitnehmen

Würdigung — Pflicht und Abmahn-Klassiker zugleich

Das Impressum ist gesetzlich vorgeschrieben: § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG, seit 2024 Nachfolger des Telemediengesetzes) verlangt für geschäftsmäßige Online-Angebote eine leicht erkennbare, unmittelbar erreichbare und ständig verfügbare Anbieterkennzeichnung. „Leicht erreichbar" heißt in der Praxis: mit maximal zwei Klicks von jeder Seite aus, klar als Impressum benannt — kein verstecktes Pop-up, keine Grafik, kein PDF.

Warum es ein Abmahn-Klassiker ist: Ein fehlerhaftes oder unvollständiges Impressum ist von außen sofort erkennbar und betrifft jede Seite gleich. Für eine Kanzlei kommt erschwerend hinzu, dass das Berufsrecht zusätzliche Angaben verlangt — ein Impressum, das für einen Handwerksbetrieb reichen würde, ist für eine Steuerkanzlei unvollständig.

Hinweis:

Ob Ihr Impressum die Pflichtfelder vollständig und erreichbar enthält, prüft unser kostenfreier URL-Audit mit — fehlende Pflichtangaben sind ein häufiger Befund.

Die Pflichtangaben nach § 5 DDG

Für eine Kanzlei-Website gehören mindestens diese Angaben ins Impressum:

  • Name und Rechtsform der Kanzlei (bei einer Gesellschaft die vollständige Firmierung)
  • Vertretungsberechtigte Person(en) — bei Personengesellschaften die Gesellschafter, bei einer GmbH die Geschäftsführung
  • Ladungsfähige Anschrift — ein echter Sitz, kein Postfach
  • Kontakt — Telefonnummer und E-Mail-Adresse, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme erlauben
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, sofern vorhanden
  • Bei einer im Handelsregister eingetragenen Gesellschaft: Register und Registernummer

Diese Felder sind die Basis. Sie gelten für jedes geschäftsmäßige Angebot — und sind der Teil, den die meisten Impressen korrekt haben.

Die berufsspezifischen Angaben für Steuerberater

Hier wird es kanzleispezifisch. Über die allgemeinen Felder hinaus verlangen das Berufsrecht und die Dienstleistungs-Informationspflichten zusätzlich:

Diese berufsspezifischen Angaben sind der Teil, der auf Kanzlei-Websites am häufigsten fehlt oder veraltet ist — etwa, weil der Versicherer gewechselt wurde, das Impressum aber nicht. Wie weit Werbe- und Selbstdarstellung berufsrechtlich gehen dürfen, ordnet der Artikel zu § 57a StBerG ein.

Der Verantwortliche nach § 18 Abs. 2 MStV

Sobald eine Kanzlei-Website über die reine Selbstdarstellung hinausgeht und journalistisch-redaktionelle Inhalte anbietet — ein Blog, ein Insights-Bereich, regelmäßige Fach-Artikel —, kommt eine weitere Pflicht hinzu: die Benennung eines Verantwortlichen nach § 18 Abs. 2 des Medienstaatsvertrags (MStV), umgangssprachlich „V.i.S.d.P." (verantwortlich im Sinne des Presserechts). Anzugeben ist eine natürliche Person mit Namen und Anschrift im Inland.

Das betrifft genau Seiten wie unsere: Wer einen Insights-Bereich mit Fach-Artikeln pflegt, sollte den Verantwortlichen benennen. Auf fahoch2.de ist das im Impressum ausgewiesen. Es ist eine kleine Angabe, aber sie gehört dazu, sobald regelmäßig redaktioneller Inhalt erscheint.

Häufige Fehler — und wie wir es machen

Aus Audits wiederkehrende Impressum-Mängel:

  1. Veraltete Berufshaftpflicht-Angabe — Versicherer gewechselt, Impressum nicht nachgezogen.
  2. Fehlende Kammer- oder Berufsbezeichnungs-Angabe — das allgemeine Impressum wurde übernommen, die berufsspezifischen Felder vergessen.
  3. Kein V.i.S.d.P. trotz Blog — der Insights-Bereich existiert, der presserechtlich Verantwortliche fehlt.
  4. Schlecht erreichbar — das Impressum versteckt sich, ist nur als Grafik eingebunden oder verlinkt auf ein PDF.

Auf fahoch2.de pflegen wir Impressum, Datenschutzerklärung und AGB als eigenständige, von jeder Seite in einem Klick erreichbare Seiten — und halten die berufs- und presserechtlichen Felder konsistent. Bei einer kombinierten StB-/Rechtsanwalts-Praxis kommen doppelte Pflichtangaben für beide Berufe hinzu.

Beispiel:

Ein häufiger URL-Audit-Befund: ein technisch sauberes Impressum, das aber einen Berufshaftpflicht-Versicherer nennt, mit dem die Kanzlei seit Jahren nicht mehr verbunden ist — und der V.i.S.d.P. für den aktiven Blog fehlt. Kein Drama, aber zwei vermeidbare Angriffsflächen. Wer das eigene Impressum gegenprüfen lassen will: ein Erstgespräch (30 Minuten, kostenfrei) ordnet die Lücken ein — die rechtsverbindliche Endabnahme bleibt beim Anwalt.

Für eine vollständige Prüfung der Pflichtseiten — Impressum, Datenschutz, Erreichbarkeit — empfehlen wir den Hebel-Audit (890 €, bei Mandanten-Boost-Beauftragung innerhalb von 60 Tagen voll anrechenbar).

Zusammenfassung

Ein Kanzlei-Impressum braucht mehr als die allgemeinen Felder nach § 5 DDG (Name, Rechtsform, Vertretung, Anschrift, Kontakt, USt-IdNr.). Hinzu kommen die berufsspezifischen Angaben: gesetzliche Berufsbezeichnung samt verleihendem Staat, zuständige Steuerberaterkammer, berufsrechtliche Regelungen und die Berufshaftpflicht-Versicherung. Wer einen Blog oder Insights-Bereich betreibt, benennt zusätzlich einen Verantwortlichen nach § 18 Abs. 2 MStV. Die häufigsten Fehler sind veraltete Versicherungs-Angaben, vergessene Berufsfelder und ein fehlender V.i.S.d.P. Das Impressum muss von jeder Seite leicht erreichbar sein. Die Pflichtfelder lassen sich in einer Stunde sauber zusammenstellen — die rechtsverbindliche Endabnahme gehört zum Anwalt.

Quellen

Disclaimer: Allgemeine fachliche Information zum Zeitpunkt der Veröffentlichung — keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ein konkretes Impressum gehört vor Veröffentlichung in die anwaltliche bzw. kammerrechtliche Prüfung; § 18 MStV ist Landesrecht und im Wortlaut über die Landesmedien-Portale einsehbar.

Erstveröffentlichung
Letzte Aktualisierung
Autor
Alexander Mock
Lesezeit
10 Minuten

Allgemeine Information, keine individuelle Beratung. Dieser Artikel beschreibt steuer-, berufs- oder webrechtliche Grundsystematik zum oben genannten Stand. Er ist nicht mandantenspezifisch und ersetzt keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Anlage-Beratung im Sinne § 2 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), § 1 Steuerberatungsgesetz (StBerG) oder § 34d/f Gewerbeordnung (GewO). Vor jeder konkreten Entscheidung wenden Sie sich an einen zugelassenen Steuerberater, Rechtsanwalt oder die jeweils zuständige Behörde.

Zitate aus amtlichen Werken. Gesetzes-Texte, Verwaltungsanweisungen (BMF-Schreiben) und Gerichts-Entscheidungen (BFH, BGH, BVerfG, EuGH) sind nach § 5 Urheberrechtsgesetz gemeinfrei. Zitiert wird jeweils mit Aktenzeichen und Entscheidungs- bzw. Schreibens-Datum. Aktualität der Rechtslage bitte vor Bezugnahme gegen die jeweilige amtliche Veröffentlichung prüfen (gesetze-im-internet.de, bundesfinanzhof.de, bmf.bund.de).

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Haftung. Trotz sorgfältiger Recherche können Ungenauigkeiten oder Rechtsänderungen nach Veröffentlichung nicht ausgeschlossen werden. Eine Haftung für Schäden, die durch die Nutzung der Information ohne anwaltliche oder steuerberaterliche Gegenprüfung entstehen, ist ausgeschlossen — soweit gesetzlich zulässig.

Themen

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